Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 8 18 159 
(2) Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund 
des Abs. 1 darf die Schichtdauer (Arbeitszeit zuzüglich 
der Ruhepausen) zwölf Stunden täglich nicht über— 
schreiten. Durch Tarifvertrag kann bestimmt wer— 
den, daß als Ruhepausen auch ZSeiten angerechnet 
werden, in denen dem Arbeitnehmer geringfügige Beob— 
achtungspflichten obliegen, wenn eine andere Regelung 
das Arbeitserzeugnis gefährden oder das Unternehmen 
unverhältnismäßig belasten würde. 
(3) Für die Führer und Begleiter von Kraftfahr— 
zeugen und Fuhrwerken, für die die verlängerte Arbeits— 
zeit nach Abs.1 zugelassen ist, gilt die Vorschrift 
des Abs. 2 über die Schichtdauer nicht, jedoch ist ihnen, 
vorbehaltlich der außergewöhnlichen Fälle des 8 15, täg- 
lich eine mindestens achtstündige, den Führern und 
Begleitern von Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken eine 
mindestens zehnstündige ununterbrochene Ruhezeit zu 
gewähren, deren Beginn von vornherein feststehen muß. 
(4) Für sonstige Gruppen von Arbeitnehmern, deren 
Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt oder 
hauptsächlich in Beobachtung besteht und nicht eine 
dauernde angestrengte Aufmerksamkeit verlangt, kann 
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—⸗ 
rats durch Verordnung eine Verlängerung der Arbeits— 
zeit bis auf zehn Stunden werktäglich zulassen; in der 
Verordnung ist die Höchstgrenze der Schichtdauer zu be— 
stimmen. 
(5) Für die dem Reichspostminister unterstellten 
Betriebe und Verwaltungen und für die Bahnen des 
öffentlichen Verkehrs kann der Reichsarbeitsminister 
mit Zustimmung des Reichsrats durch Verordnung 
bestimmen, bei welchen Arbeitnehmergruppen Arbeits— 
bereitschaft anzunehmen ist, und welche Arbeitszeit und 
Schichtdauer für sie gelten. Für die dem Reichspost— 
minister unterstellten Betriebe und Verwaltungen erläßt 
er diese Verordnungen im Benehmen mit dem Reichspost⸗ 
minister, für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗ 
bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister.
	        
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