III. Arbeitszeit — 8 18 159
(2) Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund
des Abs. 1 darf die Schichtdauer (Arbeitszeit zuzüglich
der Ruhepausen) zwölf Stunden täglich nicht über—
schreiten. Durch Tarifvertrag kann bestimmt wer—
den, daß als Ruhepausen auch ZSeiten angerechnet
werden, in denen dem Arbeitnehmer geringfügige Beob—
achtungspflichten obliegen, wenn eine andere Regelung
das Arbeitserzeugnis gefährden oder das Unternehmen
unverhältnismäßig belasten würde.
(3) Für die Führer und Begleiter von Kraftfahr—
zeugen und Fuhrwerken, für die die verlängerte Arbeits—
zeit nach Abs.1 zugelassen ist, gilt die Vorschrift
des Abs. 2 über die Schichtdauer nicht, jedoch ist ihnen,
vorbehaltlich der außergewöhnlichen Fälle des 8 15, täg-
lich eine mindestens achtstündige, den Führern und
Begleitern von Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken eine
mindestens zehnstündige ununterbrochene Ruhezeit zu
gewähren, deren Beginn von vornherein feststehen muß.
(4) Für sonstige Gruppen von Arbeitnehmern, deren
Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt oder
hauptsächlich in Beobachtung besteht und nicht eine
dauernde angestrengte Aufmerksamkeit verlangt, kann
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—⸗
rats durch Verordnung eine Verlängerung der Arbeits—
zeit bis auf zehn Stunden werktäglich zulassen; in der
Verordnung ist die Höchstgrenze der Schichtdauer zu be—
stimmen.
(5) Für die dem Reichspostminister unterstellten
Betriebe und Verwaltungen und für die Bahnen des
öffentlichen Verkehrs kann der Reichsarbeitsminister
mit Zustimmung des Reichsrats durch Verordnung
bestimmen, bei welchen Arbeitnehmergruppen Arbeits—
bereitschaft anzunehmen ist, und welche Arbeitszeit und
Schichtdauer für sie gelten. Für die dem Reichspost—
minister unterstellten Betriebe und Verwaltungen erläßt
er diese Verordnungen im Benehmen mit dem Reichspost⸗
minister, für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗
bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister.