Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

160 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
—D 
und Schichtzeiten dürfen auch bei Zusammentreffen mit 
Ausnahmen auf Grund anderer Verteilung der Arbeits— 
zeit nach 810, ununterbrochener Arbeit nach 8 154 oder 
Mehrarbeit nach 814 nicht überschritten werden. 
Anmerkung: 
F13 des Entwurfs soll ersetzen: 
A8V. 82 6. 14), 
Baͤckereiverordnung (S. 129). 
814 
Mehrarbeit 
(1) Besteht innerhalb eines‘ Betriebs oder einer Be— 
triebsabteilung ein dringender Bedarf nach Mehrarbeit, 
so ist diese bis zu zwei Stunden werktäglich, jedoch 
höchstens bis zu sechzig Stunden während eines Ka— 
lenderjahrs zulaͤssig. Auf die zulässige Dauer ist die in 
dem Beirieb oder einer Betriebsabteilung geleistete Mehr— 
arbeit auch dann anzurechnen, wenn nicht alle Arbeit— 
nehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung daran 
teilgenommen haben. Haben jedoch, ohne daß die Ar— 
beitszeit des Betriebs oder der Betriebsabteilung ver— 
längert worden wäre, nur einzelne Arbeitnehmer aus— 
hilfssweise die Mehrarbeit geleistet, so ist sie nicht dem 
Betrieb oder der Betriebsabteilung, sondern dem ein— 
zelnen Arbeitnehmer persönlich anzurechnen. 
(2) Durch Tarifvertrag können über die nach Abs.1 
zuläfsige Grenze hinaus noch bis zu zweihundertvierzig 
Stunden Mehrarbeit im Kalenderjahre vorgesehen 
werden, dabei dürfen jedoch die Höchstgrenzen des Abs. 1 
für den Tag nicht überschritten werden. 
(85) Ist die Frage der Mehrarbeit nicht tarifvertrag⸗ 
lich geregelt, so kann das Arbeitsaufsichtsamt sie bis zu 
der un Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenze widerruflich oder 
auf bestimmte Zeit zulassen, falls die Überschreitung der 
im' Abs. 1 zugelassenen sechzig Mehrarbeitsstunden aus
	        
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