Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 88 15 u. 152 163

hängig vom Willen des Betroffenen eintreten, be—
sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu ver—
derben oder Arbeitserzeugnisse zu mißlingen drohen.
(2) Auf Grund der Nummern 1 und 2 darf nur
eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt
werden. Auf die Bezahlung dieser Arbeiten ist 814
Abs. 6 anzuwenden.

Anmerkung:
815 des Entwurfs soll ersetzen:
AZV. 8 10 (S. 32),
GO. 8 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139 (S. 8),
Bäckereiverordnung (S. 129).

8 15a

Ununterbrochene Arbeit

(1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununter—
brochenen Fortgang erfordern, darf die Arbeitszeit des
einzelnen Arbeitnehmers acht Stunden täglich und ein—
schließlich der Sonntagsarbeit sechsundfünfzig Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Um den Schichtwechsel zu ermöglichen, kann die
nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit auf einen Zeitraum von
höchstens drei Wochen ungleichmäßig verteilt werden,;
die sich daraus ergebende Schichtdauer (Arbeitszeit zu—
züglich der Ruhepausen) darf jedoch sechzehn Stunden
keinesfalls überschreiten. Im übrigen ist eine andere
Verteilung der nach Abs. 1 zulässigen Arbeitszeit nur
einheitlich für alle zur gleichen Schicht gehörenden Arbeit—
nehmer und nur derart zulässig, daß das durchschnittliche
Maß innerhalb von drei Wochen nicht erhöht wird und
eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht über—
schritten wird; die Verteilung muß in diesem Falle durch
Tarifvertrag oder mangels einer tarifvertraglichen Re—
gelung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung erfolgen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.