III. Arbeitszeit — 88 19 u. 20 167
besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde
vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens eine und eine halbe Stunde beträgt.
(2) Als Ruhepausen dürfen nur Arbeitsunterbrechun⸗
gen von mindestens einer Viertelstunde gerechnet werden.
(3) Während der Ruhepausen darf den Arbeitnehmern
unter achtzehn Jahren eine Beschäftigung im Betrieb
überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn die Teile des Betriebs,
in denen Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren beschäftigt
sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden,
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich ist
und andere geeignete Aufenthaltsräume nur mit unver—
hältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden könnten.
(4) Das Arbeitsaufsichtsamt kann aus wichtigen Grün⸗
den dauernd oder vorübergehend eine von den Absätzen 1
bis 3 abweichende Regelung zulassen, soweit es mit der
Rücksicht auf die Schußbedürftigkeit der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer vereinbar ist.
Anmerkung:
519 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
AngV. 82 Abs.1 (S. 49),
GS. g 136 Abs. 1 dis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76),
81390 Abs. 1 Nr. 3 (S. 81).
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Ausnahmen von den Vorschriften über Nacht—
arbeit, arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen
(1) Die Vorschriften der 8817 bis 19 über Nacht—
arbeit, arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die notwendig sind, um
unvorhergesehene Betriebsstörungen zu verhüten oder zu
beseitigen. Der Arbeitgeber hat die Vornahme solcher
Arbeiten dem Arbeitsaufsichtsamt unverzüglich anzu—
zeigen.
(2) Die 88 17 bis 19 gelten auch nicht für die Beschäf—
tigung in den unter das Arbeitsschutzgesetz fallenden