Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

170 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
822 
Mutterschutz 
(1) Weibliche Arbeitnehmer, die der Krankenversiche— 
rungspflicht unterliegen, sind berechtigt, die ihnen aus 
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver— 
weigern, wenn sie durch aͤrztliches Zeugnis nachweisen, 
daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen nieder— 
kommen werden. Sie dürfen binnen sechs Wochen nach 
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder— 
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer 
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. 
Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die 
ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeits⸗ 
leistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis 
nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge 
ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist oder die 
dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, 
an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist zur 
Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit 
nicht geleistet wird, nur verpflichtet, soweit dies aus⸗ 
drücklich vereinbart ist. 
(2) Weibliche Arbeitnehmer, die schwanger sind oder 
stillen, sind nicht verpflichtet, uüber acht Stunden hinaus 
zu arbeiten. Weiblichen Arbeitnehmern, die stillen, ist 
auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer 
Niederkunft die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu 
zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich 
von der Arbeit freizugeben; eine Verpflichtung des 
Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts wird hier—⸗ 
durch nicht berührt. 
(3) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis 
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung 
des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur 
Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent— 
bindung bekannt war, oder wenn ihm die Arbeitnehmerin 
davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung
	        
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