170 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
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Mutterschutz
(1) Weibliche Arbeitnehmer, die der Krankenversiche—
rungspflicht unterliegen, sind berechtigt, die ihnen aus
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver—
weigern, wenn sie durch aͤrztliches Zeugnis nachweisen,
daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen nieder—
kommen werden. Sie dürfen binnen sechs Wochen nach
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder—
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die
ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeits⸗
leistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis
nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge
ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist oder die
dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat,
an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist zur
Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit
nicht geleistet wird, nur verpflichtet, soweit dies aus⸗
drücklich vereinbart ist.
(2) Weibliche Arbeitnehmer, die schwanger sind oder
stillen, sind nicht verpflichtet, uüber acht Stunden hinaus
zu arbeiten. Weiblichen Arbeitnehmern, die stillen, ist
auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer
Niederkunft die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu
zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich
von der Arbeit freizugeben; eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts wird hier—⸗
durch nicht berührt.
(3) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung
des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur
Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent—
bindung bekannt war, oder wenn ihm die Arbeitnehmerin
davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung