180 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
6. mit Arbeiten zur Aufnahme einer gesetzlich vorgeschrie⸗
benen Inventur an einem Sonntag im Jahre.
(3) Auf Grund des Abs.2 dürfen nur Arbeiten aus—
geführt werden, die am Sonntag nicht unterlassen oder
die nicht auf einen Werktag verlegt werden können, ohne
die Allgemeinheit oder den Betrieb zu schädigen.
(4) Die Beschäftigung darf acht Stunden nicht über—
schreiten; eine Verlängerung ist nur unter den gleichen
Voraussetzungen und in demselben Ausmaß zulässig,
unter denen sie nach den 88 10, 12, 13 und 15 an einem
Werktag statthaft wäre. In den Fällen der Nummern1
bis 3 ist jedoch die Beschäftigung an einem Sonn⸗ und
Festtag nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit
der aus den 889 bis 14 und 154 sich ergebenden Wochen—
arbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet. Für
Wächter, Pförtner und Feuerwehrleute einzelner Betriebe
kann das Arbeitsaufsichtsamt eine Uberschreitung zulassen,
wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere
Arbeitnehmer des Betriebs nicht möglich ist und die
Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem Ar—
beitgeber nicht zugemutet werden kann; dabei kann es
für die Tage des Schichtwechsels, soweit dieser es erfordert,
auch eine Verlängerung der Arbeitszeit und der Schicht—
dauer (8 13 Abs. 2) zulassen.
(5) Findet eine Beschäftigung auf Grund des Abs.2
Nummern 3 bis 6 statt, so hat der Arbeitgeber einen Nach—
weis zu führen und darin für jeden einzelnen Sonn—
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,
die Dauer ihrer Beschäftigung und die Art der vor—
genommenen Arbeiten unverzüglich ersichtlich zu machen.
Die Verpflichtung besteht nicht, wenn in dem Betriebe
nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Sie gilt nicht für öffentliche Verwaltungen.
Anmerkung:
z 238 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
Gong 10bc Abs. 1, 2 (G. 66), 8 105d Abs. 1, 2 (G. 67),
8105i Abs. 1,2 (SG. 70.