IV. Sonntagsruhe — 829 181
829
Ausnahmen kraft Verordnung oder Verfügung
(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn—
und Festtagen kann zugelassen werden:
1.
mit Arbeiten, deren Vornahme an Sonn⸗ und Fest—⸗
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist. Der Reichsarbeits—
minister bestimmt, welche Arbeiten unter diese Vor—
schrift fallen. Er kann bestimmen, in welchem Um—
fang die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen
zulässig ist. Die Bestimmungen des Reichsarbeits-
ministers bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
Hat der Reichsarbeitsminister Bestimmungen der
im Satz 3 genannten Art nicht erlassen, so erläßt sie
die Landesbehörde;
2
für das Speditions- und Schiffsmaklergewerbe
sowie für andere Betriebe, deren Hauptzweck die
Abfertigung oder Versendung von Gütern bilden.
Die Landesbehörde bestimmt, ob und in welchem
Umfang die Beschäftigung an Sonn-⸗ und Festtagen
zulässig ist; dabei darf sie jedoch höchstens eine Be—
schäftigung bis zu zwei Stunden am einzelnen Sonn—
und Festtag zulassen;
3
für Gewerbe, deren Ausübung ihrer Art nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist oder die in
gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu einer
erheblich verstärkten Tätigkeit genötigt sind. Für
die Zulassung gelten Nr. 1 Sätze 2 bis 5
für Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend
Wind oder Wasserkraft von erheblich wechselnder
Stärke als Triebkraft benutzen. Die Landesbehörde
bestimmt, ob und in welchem Umfang die Beschäfti—
gung an Sonn⸗ und Festtagen zulässig ist. Sie kann
Ausnahmen auch für einzelne Betriebe zulassen;
4