Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

IV. Sonntagsruhe — 829 181 
829 
Ausnahmen kraft Verordnung oder Verfügung 
(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn— 
und Festtagen kann zugelassen werden: 
1. 
mit Arbeiten, deren Vornahme an Sonn⸗ und Fest—⸗ 
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen 
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der 
Bevölkerung erforderlich ist. Der Reichsarbeits— 
minister bestimmt, welche Arbeiten unter diese Vor— 
schrift fallen. Er kann bestimmen, in welchem Um— 
fang die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen 
zulässig ist. Die Bestimmungen des Reichsarbeits- 
ministers bedürfen der Zustimmung des Reichsrats. 
Hat der Reichsarbeitsminister Bestimmungen der 
im Satz 3 genannten Art nicht erlassen, so erläßt sie 
die Landesbehörde; 
2 
für das Speditions- und Schiffsmaklergewerbe 
sowie für andere Betriebe, deren Hauptzweck die 
Abfertigung oder Versendung von Gütern bilden. 
Die Landesbehörde bestimmt, ob und in welchem 
Umfang die Beschäftigung an Sonn-⸗ und Festtagen 
zulässig ist; dabei darf sie jedoch höchstens eine Be— 
schäftigung bis zu zwei Stunden am einzelnen Sonn— 
und Festtag zulassen; 
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für Gewerbe, deren Ausübung ihrer Art nach auf 
bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist oder die in 
gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu einer 
erheblich verstärkten Tätigkeit genötigt sind. Für 
die Zulassung gelten Nr. 1 Sätze 2 bis 5 
für Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend 
Wind oder Wasserkraft von erheblich wechselnder 
Stärke als Triebkraft benutzen. Die Landesbehörde 
bestimmt, ob und in welchem Umfang die Beschäfti— 
gung an Sonn⸗ und Festtagen zulässig ist. Sie kann 
Ausnahmen auch für einzelne Betriebe zulassen; 
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