Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

182 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
5. bei dringendem Bedarfe, wenn sonst ein unverhältnis— 
mäßiger, weder durch Mehrarbeit an Werktagen noch 
auf andere Weise zu verhütender Schaden für das 
Unternehmen einträte. Die Zulassung verfügt das 
Arbeitsaufsichtsamt. Dieses bestimmt, in welchem 
Umfang die Beschäftigung zulässig ist. Auf die Be— 
zahlung der hiernach geleisteten Arbeit ist die Vor— 
schrift des 5 14 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. 
(2) Die Beschäftigung an einem Sonn- und Festtag 
ist in den Fällen des Abs. I Nummern 1 und 2 nur 
soweit zulässig, als sie zusammen mit der aus den 889 
bis 14 und 1542 sich ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig 
Stunden nicht überschreitet. In den Fällen der Rummern3 
bis 5 bestimmt die für die Zulassung zuständige Behörde 
die zulässige Gesamtstundenzahl. 
(3) Beschäftigt ein Arbeitgeber auf Grund des Abs.1 
an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer, so hat er einen 
Abdruck der Bestimmungen oder Anordnungen, auf 
Grund deren die Beschäftigung zulässig ist, im Betrieb 
an sichtbarer Stelle auszuhängen. Die die Beschäftigung 
zulassende Behörde kann Form und Inhalt des Aushanges 
bestimmen. Die im Satz 1 vorgesehene Verpflichtung 
gilt nicht für öffentliche Verwaltungen. 
(4) Für den Verkauf und die unmittelbar damit 
zusammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen 
und für Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und 
Konditorwaren gelten ausschließlich die Vorschriften der 
88 31 und 33. 
Anmerkung: 
829 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88(S. 45), 
GO. 8 I05b Abs. 3 (S. 66), 8 100d Abs. 1,2 (S. 67), 8 1056 
Abs. 1,2 (S. 68), 8105f Abs. 1 (S. 69). 
g30 
Betriebsruhe in Bedürfnisgewerben 
(1) Die Landesbehörde kann für den Bezirk einer oder 
mehrerer Gemeinden anordnen, daß in den unter 829
	        
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