182 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
5. bei dringendem Bedarfe, wenn sonst ein unverhältnis—
mäßiger, weder durch Mehrarbeit an Werktagen noch
auf andere Weise zu verhütender Schaden für das
Unternehmen einträte. Die Zulassung verfügt das
Arbeitsaufsichtsamt. Dieses bestimmt, in welchem
Umfang die Beschäftigung zulässig ist. Auf die Be—
zahlung der hiernach geleisteten Arbeit ist die Vor—
schrift des 5 14 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschäftigung an einem Sonn- und Festtag
ist in den Fällen des Abs. I Nummern 1 und 2 nur
soweit zulässig, als sie zusammen mit der aus den 889
bis 14 und 1542 sich ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig
Stunden nicht überschreitet. In den Fällen der Rummern3
bis 5 bestimmt die für die Zulassung zuständige Behörde
die zulässige Gesamtstundenzahl.
(3) Beschäftigt ein Arbeitgeber auf Grund des Abs.1
an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer, so hat er einen
Abdruck der Bestimmungen oder Anordnungen, auf
Grund deren die Beschäftigung zulässig ist, im Betrieb
an sichtbarer Stelle auszuhängen. Die die Beschäftigung
zulassende Behörde kann Form und Inhalt des Aushanges
bestimmen. Die im Satz 1 vorgesehene Verpflichtung
gilt nicht für öffentliche Verwaltungen.
(4) Für den Verkauf und die unmittelbar damit
zusammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen
und für Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und
Konditorwaren gelten ausschließlich die Vorschriften der
88 31 und 33.
Anmerkung:
829 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88(S. 45),
GO. 8 I05b Abs. 3 (S. 66), 8 100d Abs. 1,2 (S. 67), 8 1056
Abs. 1,2 (S. 68), 8105f Abs. 1 (S. 69).
g30
Betriebsruhe in Bedürfnisgewerben
(1) Die Landesbehörde kann für den Bezirk einer oder
mehrerer Gemeinden anordnen, daß in den unter 829