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Sonntagsruhe — 88 30 u. 183
Abs. 1 Nr. 1 fallenden Gewerbezweigen, auch wenn
Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, eine gewerbliche
Tätigkeit an Sonn- und Festkagen nur soweit stattfinden
darf, als die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig
wäre. Die Anordnung ist zu erlassen, wenn mindestens
zwei Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zu—
stimmen oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag
die Sonntagsbeschäftigung regelt.
(2) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats bestimmen, wie die Stellungnahme der
beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln ist; macht er
von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so kann die oberste
Landesbehörde es tun.
Anmerkung:
F30 des Entwurfs soll ersetzen:
GBO. 841b (S. 63).
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Offene Verkaufsstellen
(1) Für den Verkauf und die unmittelbar damit zu—
sammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen,
auch von Konsum⸗ und ähnlichen Vereinen, kann die Be⸗
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-⸗ und Festtagen
zugelassen werden:
1. während eines ununterbrochenen Zeitraums von
höchstens zwei Stunden für bestimmte Arten von
Verkaufsstellen, die ganz oder überwiegend dem
Verkaufe von Waren zur Befriedigung täglicher oder
an Sonn⸗ und Festtagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung dienen. Der Reichs—
arbeitsminister bestimmt, welche Arten von Ver—
kaufsstellen und welche Waren unter diese Vor—
schrift fallen. Den Verkauf von Milch und Roheis
und von Blumen und Kränzen zum Schmucke von
Gräbern kann er bis zu fünf Stunden zulassen. Den
Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge kann
er auch daͤrüber hinaus zulassen; zugleich kann er
die zulässige Beschäftigungsdauer des einzelnen Ar—