Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

5V 
Sonntagsruhe — 88 30 u. 183 
Abs. 1 Nr. 1 fallenden Gewerbezweigen, auch wenn 
Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, eine gewerbliche 
Tätigkeit an Sonn- und Festkagen nur soweit stattfinden 
darf, als die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig 
wäre. Die Anordnung ist zu erlassen, wenn mindestens 
zwei Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zu— 
stimmen oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag 
die Sonntagsbeschäftigung regelt. 
(2) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats bestimmen, wie die Stellungnahme der 
beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln ist; macht er 
von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so kann die oberste 
Landesbehörde es tun. 
Anmerkung: 
F30 des Entwurfs soll ersetzen: 
GBO. 841b (S. 63). 
831 
Offene Verkaufsstellen 
(1) Für den Verkauf und die unmittelbar damit zu— 
sammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen, 
auch von Konsum⸗ und ähnlichen Vereinen, kann die Be⸗ 
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-⸗ und Festtagen 
zugelassen werden: 
1. während eines ununterbrochenen Zeitraums von 
höchstens zwei Stunden für bestimmte Arten von 
Verkaufsstellen, die ganz oder überwiegend dem 
Verkaufe von Waren zur Befriedigung täglicher oder 
an Sonn⸗ und Festtagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung dienen. Der Reichs— 
arbeitsminister bestimmt, welche Arten von Ver— 
kaufsstellen und welche Waren unter diese Vor— 
schrift fallen. Den Verkauf von Milch und Roheis 
und von Blumen und Kränzen zum Schmucke von 
Gräbern kann er bis zu fünf Stunden zulassen. Den 
Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge kann 
er auch daͤrüber hinaus zulassen; zugleich kann er 
die zulässige Beschäftigungsdauer des einzelnen Ar—
	        
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