184 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzrte
beitnehmers regeln. Die Bestimmungen des Reichs—
arbeitsministers bedürfen der Zustimmung des
Reichsrats;
2.
in Gemeinden bis zu fünftausend Einwohnern an
höchstens dreizehn Sonntagen während eines
ununterbrochenen Zeitraums von höchstens zwei
Stunden für Verkaufsstellen aller Art, wenn der
Verkauf infolge weitläufiger Siedlung und schwie—
riger Verkehrsverhältnisse zur Versorgung der Land—
bevölkerung notwendig ist. Die oberste Landes—
behörde bestimmt die Bezirke, in denen diese Voraus—
setzungen vorliegen, und die Sonntage, an denen die
Beschaͤftigung zulässig ist; sie ist dabei an die Grund—
sätze gebunden, die der Reichsarbeitsminister mit Zu—
stimmung des Reichsrats erläßt,
während eines Zeitraums von höchstens sechs
Stunden für Verkaufsstellen aller Art an höchstens
sechs Sonn⸗ und Festtagen, an denen die Landes—
behörde die Beschäftigung zugelassen hat, weil be—
sondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts—
verkehr erfordern. Für Wallfahrtsorte und sonstige
Orte mit ähnlichen Verhältnissen, wo ein an Sonn⸗
oder Festtagen besonders gesteigerter Verkehr eine
weitergehende Offenhaltung der Verkaufsstellen zwin⸗
gend erfordert und sie einer langjährigen Ubung ent—
spricht, kann die oberste Landesbehörde weitere Aus—
nahmen zulassen.
3.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nummern W bis 3 be—
stimmt die Landesbehörde die Stunden, während deren
die Beschäftigung zulässig ist. Bei der Festsetzung ist auf
die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die
Beschäftigung ist nicht nach sechs Uhr abends zulässig,
doch kann sie im Falle der Nr. 3 bei besonderem Be—⸗
dürfnis an höchstens drei Sonntagen bis sieben Uhr
abends zugelassen werden, wenn an diesen der Zeitraum,
während dessen die Beschäftigung erfolgen darf, fünf
Stunden nicht überschreitet.