Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

184 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzrte 
beitnehmers regeln. Die Bestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers bedürfen der Zustimmung des 
Reichsrats; 
2. 
in Gemeinden bis zu fünftausend Einwohnern an 
höchstens dreizehn Sonntagen während eines 
ununterbrochenen Zeitraums von höchstens zwei 
Stunden für Verkaufsstellen aller Art, wenn der 
Verkauf infolge weitläufiger Siedlung und schwie— 
riger Verkehrsverhältnisse zur Versorgung der Land— 
bevölkerung notwendig ist. Die oberste Landes— 
behörde bestimmt die Bezirke, in denen diese Voraus— 
setzungen vorliegen, und die Sonntage, an denen die 
Beschaͤftigung zulässig ist; sie ist dabei an die Grund— 
sätze gebunden, die der Reichsarbeitsminister mit Zu— 
stimmung des Reichsrats erläßt, 
während eines Zeitraums von höchstens sechs 
Stunden für Verkaufsstellen aller Art an höchstens 
sechs Sonn⸗ und Festtagen, an denen die Landes— 
behörde die Beschäftigung zugelassen hat, weil be— 
sondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts— 
verkehr erfordern. Für Wallfahrtsorte und sonstige 
Orte mit ähnlichen Verhältnissen, wo ein an Sonn⸗ 
oder Festtagen besonders gesteigerter Verkehr eine 
weitergehende Offenhaltung der Verkaufsstellen zwin⸗ 
gend erfordert und sie einer langjährigen Ubung ent— 
spricht, kann die oberste Landesbehörde weitere Aus— 
nahmen zulassen. 
3. 
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nummern W bis 3 be— 
stimmt die Landesbehörde die Stunden, während deren 
die Beschäftigung zulässig ist. Bei der Festsetzung ist auf 
die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die 
Beschäftigung ist nicht nach sechs Uhr abends zulässig, 
doch kann sie im Falle der Nr. 3 bei besonderem Be—⸗ 
dürfnis an höchstens drei Sonntagen bis sieben Uhr 
abends zugelassen werden, wenn an diesen der Zeitraum, 
während dessen die Beschäftigung erfolgen darf, fünf 
Stunden nicht überschreitet.
	        
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