Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

V. Sonntagsruhe — 88 32 u. 33 185 
(3) Die Beschäftigung an einem Sonn- oder Festtag 
ist auf Grund des Abs. 1 nur so weit zulässig, als sie 
zusammen mit der aus den 88 9 bis 14 und 1da sich 
ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht über— 
schreitet. 
(4) Die Vorschrift des 829 Abs. 3 über den Aushang 
der gesetzlichen Bestimmungen oder Anordnungen gilt 
entsprechend. 
(5) Für offene Verkaufsstellen, die nach F 28 Abs.2 
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge— 
nannten Gewerben zuzurechnen sind, gelten ausschließlich 
die Vorschriften des 8 28 über die Sonntagsarbeit in 
diesen Gewerben. 
Anmerkung: 
J31 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88 (S. 45), 
GO. 8 105b Abs. 2, 4 (S. 65), 8 105e Abs. 1,2 (S. 68) 
832 
Zusammentreffen mehrerer Ausnahmen 
Treffen Ausnahmefälle der 88 28, 29 und 31 an einem 
Sonn-⸗ oder Festtag zusammen, so ist für die Dauer der 
Beschäftigung die Vorschrift maßgebend, welche die 
längste Beschäftigung zuläßt. 
Anmerkung 
z 32 des Entwurfs soll ersetzen: 
AnaV. 88 6S. 45). 
833 
Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren 
(1) Auf Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon⸗ 
ditorwaren finden die Vorschriften der 88 28 bis 30 und 32 
keine Anwendung. Derartige Arbeiten dürfen, auch soweit 
sie nicht in Bäckerei- und Konditoreibetrieben ausgeführt 
werden, an Sonn⸗und Festtagen weder von Arbeitnehmern 
noch von anderen Personen vorgenommen werden.
	        
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