V. Sonntagsruhe — 88 32 u. 33 185
(3) Die Beschäftigung an einem Sonn- oder Festtag
ist auf Grund des Abs. 1 nur so weit zulässig, als sie
zusammen mit der aus den 88 9 bis 14 und 1da sich
ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht über—
schreitet.
(4) Die Vorschrift des 829 Abs. 3 über den Aushang
der gesetzlichen Bestimmungen oder Anordnungen gilt
entsprechend.
(5) Für offene Verkaufsstellen, die nach F 28 Abs.2
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge—
nannten Gewerben zuzurechnen sind, gelten ausschließlich
die Vorschriften des 8 28 über die Sonntagsarbeit in
diesen Gewerben.
Anmerkung:
J31 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. 8 105b Abs. 2, 4 (S. 65), 8 105e Abs. 1,2 (S. 68)
832
Zusammentreffen mehrerer Ausnahmen
Treffen Ausnahmefälle der 88 28, 29 und 31 an einem
Sonn-⸗ oder Festtag zusammen, so ist für die Dauer der
Beschäftigung die Vorschrift maßgebend, welche die
längste Beschäftigung zuläßt.
Anmerkung
z 32 des Entwurfs soll ersetzen:
AnaV. 88 6S. 45).
833
Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren
(1) Auf Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon⸗
ditorwaren finden die Vorschriften der 88 28 bis 30 und 32
keine Anwendung. Derartige Arbeiten dürfen, auch soweit
sie nicht in Bäckerei- und Konditoreibetrieben ausgeführt
werden, an Sonn⸗und Festtagen weder von Arbeitnehmern
noch von anderen Personen vorgenommen werden.