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oder, soweit ein solcher nicht besteht oder doch Arbeits⸗
verhältnisse dieser Art nicht berücksichtigt, durch den
Reichsarbeitsminister nach Anuhörung der beteiligten wirt⸗
schafilichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit⸗
nehmer eine vom 8 1 Satz 2 und 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
Amtliche Begrändung:
Eine besondere Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft
erscheint notwendig. Die Regelung ist in erster Linie Sache
der Tarifverträge; nur wenn eine se Regelung fehlt,
kann der Reichsarbeitsminister eine vom 81 dieser Verordnung
abweichende Regelung treffen.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Eine Obergrenze für eine Ausdehnung der Beschäftigungs—
dauer gemäß 8 2 ist vorbehaltlich der bereits zum 8 1 Satz 3
bezeichneten Beschränkungen in der Verordnung nicht vor—
geschrieben. Das im 8 5 Abs.2 der Verordnung festgesetzte
—— findet auf eine tarifliche Regelung An—
wendung.
Anmerkung:
82 soll ersetzt werden durch 8 13 des Arbeitsschutzgesetzes
svergl. Entwurf im Teil Dj.
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Unbeschadet der im 8 10 vorgesehenen Ausnahmen
dürfen die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Be⸗
triebsabteilung nach Anhörung der gesetzlichen Betriebs⸗
vertretung über die im 8 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene
Höchstarbeitszeit hinaus an dreißig der Wahl des Arbeit—
gebers überlassenen Tagen im Jahre mit Mehrarbeit bis
zu zwei Stunden beschäftigt werden.
Amtliche Begründung:
Eine dem 8 3 entsprechende Bestimmung hat schon bisher
im 8 5 der Verordnung vom 18. März 1919 bestanden, nur
mit dem Unterschiede, daß an zwanzig Tagen im Jahre ohne
wveiteres länger gearbeitet werden konnte. Die Höchstzahl der
Tage ist im 8 3 für Arbeiter und Angestellte gleichmäßig auf
dreißig festgesetzt, um dem Arbeitgeber eine gewisse Bewegungs—
freiheit für diejenigen Fälle zu geben, in denen das Bedürfnis
so plötzlich eintritt, daß sofort mit Längerarbeit begonnen
perden muß. Als Nehrarbeit im Sinne des 83 rechnet nicht