188 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
836
Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung
(1) Werden Arbeitnehmer an Sonn⸗ und Festtagen
innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Stunden
beschäftigt, so sind sie am nächsten Sonntag mindestens
von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends oder alle
drei Wochen mindestens sechsunddreißig Stunden, die
einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit
frei zu lassen. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die durch
die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes
gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen
besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an
Sonn⸗ und Festtagen nicht möglich, so können die im
Satz 1 vorgesehenen Freizeiten mit Zustimmung des
Arbeitsaufsichtsamts auf Werktage verlegt werden. In
diesem Falle ist in jeder Woche eine Ruhezeit von minde—
stens vierundzwanzig Stunden zu gewähren.
(2) Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen Ar—
beiten (45154) in drei Schichten beschäftigt, so darf die
Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeitnehmer alle
drei Wochen volle vierundzwanzig Stunden, von denen
mindestens achtzehn auf den Sonntag entfallen, von der
Arbeit frei bleibt.
(3) An den nach Abs. J frei zu haltenden Sonntagen
dürfen Arbeitnehmer nur in den außergewöhnlichen
Fällen des 8 28 Abs. 2 Nr. 5 beschäftigt werden.
(4) Für das Verkehrsgewerbe und die übrigen im
828 Abs.2 Nr. 1 genannten Gewerbe, für Arbeuen zur
Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 1, für die von der Jahres⸗
zeit abhängigen Gewerbe im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 3
und für offene Verkaufsstellen im Falle des 831 Abs.1
Nr. 3 kann der Reichsarbeitsminister, wenn sich die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht ohne Schädigung