Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

188 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
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Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung 
(1) Werden Arbeitnehmer an Sonn⸗ und Festtagen 
innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Stunden 
beschäftigt, so sind sie am nächsten Sonntag mindestens 
von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends oder alle 
drei Wochen mindestens sechsunddreißig Stunden, die 
einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit 
frei zu lassen. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die durch 
die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes 
gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen 
besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an 
Sonn⸗ und Festtagen nicht möglich, so können die im 
Satz 1 vorgesehenen Freizeiten mit Zustimmung des 
Arbeitsaufsichtsamts auf Werktage verlegt werden. In 
diesem Falle ist in jeder Woche eine Ruhezeit von minde— 
stens vierundzwanzig Stunden zu gewähren. 
(2) Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen Ar— 
beiten (45154) in drei Schichten beschäftigt, so darf die 
Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeitnehmer alle 
drei Wochen volle vierundzwanzig Stunden, von denen 
mindestens achtzehn auf den Sonntag entfallen, von der 
Arbeit frei bleibt. 
(3) An den nach Abs. J frei zu haltenden Sonntagen 
dürfen Arbeitnehmer nur in den außergewöhnlichen 
Fällen des 8 28 Abs. 2 Nr. 5 beschäftigt werden. 
(4) Für das Verkehrsgewerbe und die übrigen im 
828 Abs.2 Nr. 1 genannten Gewerbe, für Arbeuen zur 
Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen 
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung 
im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 1, für die von der Jahres⸗ 
zeit abhängigen Gewerbe im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 3 
und für offene Verkaufsstellen im Falle des 831 Abs.1 
Nr. 3 kann der Reichsarbeitsminister, wenn sich die 
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht ohne Schädigung
	        
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