IV. Sonntagsruhe — gs 36 bis 38 189
der Betriebe durchführen lassen, eine Anderung der Frei—
zeiten derart vorschreiben, daß den Arbeitnehmern ein
gleichwertiger Schutz gewäͤhrt wird. Die Verordnungen
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und sind bei
den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen
im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister zu erlassen.
Macht der Reichsarbeitsminister von dieser Befugnis
keinen Gebrauch, so kann die oberste Landesbehörde es
tun. Die gleiche Befugnis hat für Betriebe, die aus—
schließlich oder uͤberwiegend Wind- oder Wasserkraft von
erheblich wechselnder Stärke als Triebkraft benutzen
(829 Abs. 1 Nr. H, die Landesbehörde.
Anmerkung:
536 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer IV (S. 41),
AngV. 858 (6S. 45),
GO. g 1050 Abs. 8, 4 (S. 67), 8 100d Abs. 2 (S. 68).
837
ist durch 5F 264 ersetzt.
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Strafvorschriften
(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 8 3 verant⸗
wortlichen Personen, die entgegen den Vorschriften dieses
Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen
Anordnungen an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer
beschäftigen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
werden mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auch die fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.
(3) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
Festtagen diesen Vorschriften vorsätzlich von neuem
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
werden.