Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

IV. Sonntagsruhe — gs 36 bis 38 189 
der Betriebe durchführen lassen, eine Anderung der Frei— 
zeiten derart vorschreiben, daß den Arbeitnehmern ein 
gleichwertiger Schutz gewäͤhrt wird. Die Verordnungen 
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und sind bei 
den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister zu erlassen. 
Macht der Reichsarbeitsminister von dieser Befugnis 
keinen Gebrauch, so kann die oberste Landesbehörde es 
tun. Die gleiche Befugnis hat für Betriebe, die aus— 
schließlich oder uͤberwiegend Wind- oder Wasserkraft von 
erheblich wechselnder Stärke als Triebkraft benutzen 
(829 Abs. 1 Nr. H, die Landesbehörde. 
Anmerkung: 
536 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer IV (S. 41), 
AngV. 858 (6S. 45), 
GO. g 1050 Abs. 8, 4 (S. 67), 8 100d Abs. 2 (S. 68). 
837 
ist durch 5F 264 ersetzt. 
838 
Strafvorschriften 
(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 8 3 verant⸗ 
wortlichen Personen, die entgegen den Vorschriften dieses 
Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen 
Anordnungen an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer 
beschäftigen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, 
werden mit Geldstrafe bestraft. 
(2) Auch die fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar. 
(3) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗ 
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und 
Festtagen diesen Vorschriften vorsätzlich von neuem 
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer 
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft 
werden.
	        
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