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190 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
(4) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver— 
antwortlichen Personen, die die Vorschriften über Aus— 
hänge, Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in 
diesem Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund 
dieses Abschnitts enthalten sind, vorsätzlich oder fahrlässig 
übertreten, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert— 
fünfzig Reichsmark bestraft. 
Anmerkung: 
838 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 81464 Abs. 1,2 (S. 88). 
Fünfter Abschnitt 
Ladenschluß 
839 
Ladenschluß an Werktagen 
(1) Offene Verkaufsstellen im Sinne des 8 31 dürfen, 
auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, 
an Werktagen nur in der Zeit von sieben Uhr morgens 
bis sieben Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr ge— 
öffnet sein. Nach Schluß der zulässigen Verkaufszeit 
dürfen neue Kunden nicht zugelassen, die bereits an— 
wesenden jedoch noch während zwanzig Minuten bedient 
werden. Auch selbsttätige Verkaufseinrichtungen 
(Automaten) gelten als offene Verkaufsstellen, soweit 
nicht der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des 
Reichsrats etwas anderes bestimmt. 
(2) Abweichend von Abs. 1 kann angeordnet werden: 
1. daß in den Gemeinden bis zu zweitausend Einwohnern 
Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäftszweige 
an höchstens hundert Tagen im Jahre über sieben 
Uhr abends hinaus, jedoch längstens bis acht Uhr 
abends geöffnet sein dürfen; 
daß Verkaufsstellen, die ausschließlich oder über— 
wiegend Lebensmittel verkaufen, schon vor sieben 
Uhr morgens, jedoch frühestens von fünf Uhr ab 
geöffnet sein dürfen; 
2.
	        
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