Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

196 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
forderlichen Fähigkeiten ein hohes Maß technischer, 
gewerbehygienischer, wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher 
Vorbildung und Erfahrung besitzen. An der Ausübung 
der Arbeitsaufsicht sind nach Bedarf gewerbehygienisch 
ausgebildete oder gewerbehygienisch erfahrene Medizinal— 
beamte und Personen, die die erforderliche praktische Er— 
fahrung erworben haben, darunter auch Frauen, zu be— 
teiligen. 
(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats Richtlinien über die Vorbildung und Aus— 
bildung der zur Ausübung der Arbeitsaufsicht zu bestel— 
lenden Personen und über die Zuziehung der im Abs.2 
Satz 2 genannten Personen aufstellen. 
Anmerkung: 
g46 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 8816, 17 (S. 48), 
GO. 8139b Abs. 1 Satz 1 (G. 83). 
8 47 
Stellung der Arbeitsaufsichtspersonen 
(1) Die zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten 
Personen sind befugt, den Betrieb einschließlich der vom 
Arbeitgeber gestellten Schlafräume und Unterkunfts— 
räume während der Betriebszeit jederzeit, auch in der 
Nacht, zu besichtigen. Die Besichtigung ist auch außerhalb 
der Betriebszeit zulässig, wenn Grund zu der Annahme 
besteht, daß in dem Betriebe gearbeitet wird. Der Be— 
sichtigende kann verlangen, daß ihn der Arbeitgeber oder 
der verantwortliche Betriebsleiter bei der Besichtigung 
begleitet oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten 
läßt. 
(2) Bei Uberwachung der Vorschriften über den Schutz 
der Kinder dürfen auch Wohnräume, Schlafräume und 
andere Räume besichtigt werden, wenn Grund zu der 
Annahme besteht, daß darin Kinder beschäftigt werden.
	        
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