Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

VI. Arbeitsaufsicht — 8347u. 8 197

(8) Bei Ausübung der Arbeitsaufsicht haben die zur
Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen die Be—
fugnisse der Ortspolizeibehörde.

(4) Die Beamten und Angestellten der Arbeitsauf—-sichtsämter
 sind verpflichtet, die Betriebs- und Geschäfts—
berhältnisse, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit er—
fahren, geheimzuhalten, sofern es sich nicht um eine ihnen
dienstlich obliegende Mitteilung handelt. Die Ver—
pflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Ausscheiden
aus dem Amte fort.
Anmerkung:
547 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8816, 17 (S. 48),
60 8139p Abs. 1. 4 (S. 83).

848

Auskunftspflicht

Unternehmer und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den
zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen
und den im 8 52 Abs. 1 genannten Behörden die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu
machen und ihnen auf Verlangen die auf Grund des
Arbeitsschutzgesetzes zu führenden Verzeichnisse, die Kran—
kennachweise und etwaige sonstige Unterlagen, aus denen
die Zahl und die Zusammensetzung der Arbeitnehmer,
ihre Beschäftigungsdauer und ihre Entlohnung ersichtlich
sind, vorzulegen. Ferner sind sie verpflichtet, die Ent—
nahme von Proben zu amtlichen Untersuchungen zu ge—⸗
statten. Mitteilungen, die zwecks Aufnahme einer Statistik
verlangt werden, brauchen nur insoweit gemacht zu
werden, als die Erhebungen vom Reichsarbeitsminister
oder von der obersten Landesbehörde angeordnet sind.
Anmerkung:
g48 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 16, 17 (S. 48),
GO. 8139b Abs. 5 (S. 83).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.