VI. Arbeitsaufsicht — 8347u. 8 197
(8) Bei Ausübung der Arbeitsaufsicht haben die zur
Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen die Be—
fugnisse der Ortspolizeibehörde.
(4) Die Beamten und Angestellten der Arbeitsauf—-
sichtsämter sind verpflichtet, die Betriebs- und Geschäfts—
berhältnisse, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit er—
fahren, geheimzuhalten, sofern es sich nicht um eine ihnen
dienstlich obliegende Mitteilung handelt. Die Ver—
pflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Ausscheiden
aus dem Amte fort.
Anmerkung:
547 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8816, 17 (S. 48),
60 8139p Abs. 1. 4 (S. 83).
848
Auskunftspflicht
Unternehmer und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den
zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen
und den im 8 52 Abs. 1 genannten Behörden die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu
machen und ihnen auf Verlangen die auf Grund des
Arbeitsschutzgesetzes zu führenden Verzeichnisse, die Kran—
kennachweise und etwaige sonstige Unterlagen, aus denen
die Zahl und die Zusammensetzung der Arbeitnehmer,
ihre Beschäftigungsdauer und ihre Entlohnung ersichtlich
sind, vorzulegen. Ferner sind sie verpflichtet, die Ent—
nahme von Proben zu amtlichen Untersuchungen zu ge—⸗
statten. Mitteilungen, die zwecks Aufnahme einer Statistik
verlangt werden, brauchen nur insoweit gemacht zu
werden, als die Erhebungen vom Reichsarbeitsminister
oder von der obersten Landesbehörde angeordnet sind.
Anmerkung:
g48 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 16, 17 (S. 48),
GO. 8139b Abs. 5 (S. 83).