Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

VI. Arbeitsaufsicht — 8347u. 8 197 
(8) Bei Ausübung der Arbeitsaufsicht haben die zur 
Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen die Be— 
fugnisse der Ortspolizeibehörde. 
(4) Die Beamten und Angestellten der Arbeitsauf—- 
sichtsämter sind verpflichtet, die Betriebs- und Geschäfts— 
berhältnisse, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit er— 
fahren, geheimzuhalten, sofern es sich nicht um eine ihnen 
dienstlich obliegende Mitteilung handelt. Die Ver— 
pflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Ausscheiden 
aus dem Amte fort. 
Anmerkung: 
547 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 8816, 17 (S. 48), 
60 8139p Abs. 1. 4 (S. 83). 
848 
Auskunftspflicht 
Unternehmer und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den 
zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen 
und den im 8 52 Abs. 1 genannten Behörden die zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu 
machen und ihnen auf Verlangen die auf Grund des 
Arbeitsschutzgesetzes zu führenden Verzeichnisse, die Kran— 
kennachweise und etwaige sonstige Unterlagen, aus denen 
die Zahl und die Zusammensetzung der Arbeitnehmer, 
ihre Beschäftigungsdauer und ihre Entlohnung ersichtlich 
sind, vorzulegen. Ferner sind sie verpflichtet, die Ent— 
nahme von Proben zu amtlichen Untersuchungen zu ge—⸗ 
statten. Mitteilungen, die zwecks Aufnahme einer Statistik 
verlangt werden, brauchen nur insoweit gemacht zu 
werden, als die Erhebungen vom Reichsarbeitsminister 
oder von der obersten Landesbehörde angeordnet sind. 
Anmerkung: 
g48 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88 16, 17 (S. 48), 
GO. 8139b Abs. 5 (S. 83).
	        
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