II. Betriebsgefahren — 88 8 u. se 149
heit der Arbeitnehmer nicht, so kann das für den Betriebs—
sitz zuständige Arbeitsaufsichtsamt dem Unternehmer
dieses Betriebs vorschreiben, welchen Anforderungen sie
zu entsprechen haben. Soweit es sich um Unfallverhütung
handelt, sind bei Erlaß der Anordnung die von der Arbeits—
gemeinschaft für Unfallverhütung etwa aufgestellten
Richtlinien zu beachten. Soll die Anordnung von den
Richtlinien abweichen, so ist vor ihrem Erlasse der Arbeits-
gemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Auße—
rung zu geben. Widerspricht diese der beabsichtigten An—
ordnung, so ist die Sache durch Vermittlung der obersten
Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister vorzulegen,
der in diesem Falle die Entscheidung trifft; diese ist end—
gültig. Gegen die Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts
ist die Beschwerde nach den Vorschriften des 57 Abs.2
zulässig.
(2) Sofern der Weg der Einzelanordnung nach Abs. 1
nicht ausreichend erscheint, um Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Reichsarbeits⸗
minister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts—
minister und mit Zustimmung des Reichsrats für be—
stimmte Arten von Maschinen und Betriebseinrichtungen
allgemein vorschreiben, daß sie nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie den von ihm festgesetzten An—
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—
heit entsprechen. Der Geltungsbereich der Verordnungen
kann auf das Inland beschränkt werden. Soweit es sich
um Unfallverhütung handelt, ist vor ihrem Erlasse der
Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit
zur Außerung zu geben.
(3) Von der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für
Unfallverhütung in den Fällen der Absätze 1 und 2 kann
abgesehen werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Zusammen—
setzung und Tätigkeit den vom Reichsarbeitsminister zu
stellenden Anforderungen nicht entspricht.
(4) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen
mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung
des Reichsrats vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die ge—
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