Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

20 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
Die Innehaltung der tariflich über die im 8S1 Satz 2z und 3 
hestimmten Grenzen hinaus festgesetzten Arbeitszeiten unter— 
liegt der Aufsicht durch die Aufsichtsbeamten und ist unter den 
Strafschutz des 8 11 gestellt. 
Von den nach 8 5 Abs. 2 ausgesprochenen Beanstandungen 
ist der Reichsarbeitsminister durch die oberste Landesbehörde 
in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs. 2 und 3 behördlich fest— 
gesetzten Arbeitszeiten haben lediglich die Bedeutung einer 
gesetzlich zugelassenen Höchstarbeitszeit. 
Anmerkung: 
85 soll ersetzt werden durch 814 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dj. 
86 
Soweit die Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ist, kann 
auf Antrag des Unternehmers für einzelne Betriebe oder 
Betriebsabteilungen eine vom 81Satz 2 und 3 abweichende 
Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Gewerbe⸗ 
aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten nach An⸗ 
hörung der gesetzlichen Betriebsvertretung widerruflich 
zugelassen werden, sofern sie aus betriebstechnischen 
Gründen, insbesondere bei Betriebsunterbrechungen durch 
Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unvermeidliche 
Störungen, oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen 
geboten ist. Für den Bereich mehrerer Gewerbeaussichts⸗ 
ümter oder Bergaufsichtsämter sowie für ganze Gewerbe⸗ 
zweige oder Berufe steht die gleiche Befugnis nach An⸗ 
— der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der 
rbeitgeber und Arbeitnehmer der obersten Landes⸗ 
behörde, für Fälle, die sich auf mehrere Länder erstrecken, 
dem Reichsarbeitsminister zu. 
Gegen den Bescheid ist, soweit er nicht von einer 
obersten Reichs⸗ oder Landesbehörde erlassen ist, jederzeit 
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig, die end⸗ 
ültn entscheidet. Die Beschwerde hat keine ausschiebende 
irkung. 
War die Arbeitszeit tariwertraglich geregelt, und ist 
der Tarifvertrag seit nicht mehr als drei Monaten ab⸗ 
gelaufen, so dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Behörden 
nicht läugere Arbeitszeiten zulassen, als nach dem Tarif⸗ 
vertrage zulässig gewesen wären. 
Kommt nachträglich eine tarifliche Regelung zustande, 
so tritt diese ohne weiteres an die Stelle der behördlichen.
	        
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