Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

20 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

Die Innehaltung der tariflich über die im 8S1 Satz 2z und 3
hestimmten Grenzen hinaus festgesetzten Arbeitszeiten unter—
liegt der Aufsicht durch die Aufsichtsbeamten und ist unter den
Strafschutz des 8 11 gestellt.
Von den nach 8 5 Abs. 2 ausgesprochenen Beanstandungen
ist der Reichsarbeitsminister durch die oberste Landesbehörde
in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs. 2 und 3 behördlich fest—
gesetzten Arbeitszeiten haben lediglich die Bedeutung einer
gesetzlich zugelassenen Höchstarbeitszeit.

Anmerkung:
85 soll ersetzt werden durch 814 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dj.

86

Soweit die Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ist, kann
auf Antrag des Unternehmers für einzelne Betriebe oder
Betriebsabteilungen eine vom 81Satz 2 und 3 abweichende
Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Gewerbe⸗
aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten nach An⸗
hörung der gesetzlichen Betriebsvertretung widerruflich
zugelassen werden, sofern sie aus betriebstechnischen
Gründen, insbesondere bei Betriebsunterbrechungen durch
Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unvermeidliche
Störungen, oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen
geboten ist. Für den Bereich mehrerer Gewerbeaussichts⸗
ümter oder Bergaufsichtsämter sowie für ganze Gewerbe⸗
zweige oder Berufe steht die gleiche Befugnis nach An⸗
— der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der
rbeitgeber und Arbeitnehmer der obersten Landes⸗
behörde, für Fälle, die sich auf mehrere Länder erstrecken,
dem Reichsarbeitsminister zu.
Gegen den Bescheid ist, soweit er nicht von einer
obersten Reichs⸗ oder Landesbehörde erlassen ist, jederzeit
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig, die end⸗
ültn entscheidet. Die Beschwerde hat keine ausschiebende
irkung.
War die Arbeitszeit tariwertraglich geregelt, und ist
der Tarifvertrag seit nicht mehr als drei Monaten ab⸗
gelaufen, so dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Behörden
nicht läugere Arbeitszeiten zulassen, als nach dem Tarif⸗
vertrage zulässig gewesen wären.
Kommt nachträglich eine tarifliche Regelung zustande,
so tritt diese ohne weiteres an die Stelle der behördlichen.
            
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