Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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der Voraussetzungen des 84 keinen Anspruch auf Ver—⸗ 
gütung begründet. Zuständig ist der ständige Iiswier 
oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlich über— 
schreitet, ein vom Reichsarbeitsminister für den Einzelfall 
bestellter Schlichter. 
War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarifver⸗ 
traglich vereinbart oder behördlich zugelassen, so gelten die 
Vorschriften der Abs. 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarif⸗ 
vertrags oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom 
1. Juli 1927 an. 
Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen 
Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter 
Tätigkeit genötigt sind, in diesen iet über die Grenzen 
des 8 1 Satz 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der 
Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlichen 
Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be— 
stimmen, daß die Vorschriften der Abs. 1 und 2 keine An⸗ 
wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung 
der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres aus— 
geglichen wird. 
Amtliche Begründung: 
Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind vielfach 
die vor ihrem Inkrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über 
48 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit in Fortfall 
gekommen. Die aus solchen Zuschlägen sich ergebende finan— 
zielle Belastung wirkt zweifellos im Sinne einer Einschränkung 
entbehrlicher Uberarbeit. Da der Entwurf gleichfalls dieses Ziel 
verfolgt, erscheint es zweckmäßig, eine Sondervergütung für 
Uberstunden nunmehr gesetzlich vorzuschreiben. 
Die besondere Vergütung soll gruündsätzlich dann gewährt 
werden, wenn es sich um eigentliche Mehrarbeit handelt. Hierher 
gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an dreißig Tagen 
im Jahre Mehrarbeit zu verlangen (8 3), die tarifvertraglich 
vereinbarte Mehrarbeit (8 5), die behördlich genehmigte Mehr— 
arbeit (8 6), und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die 
Zehnstundengrenze ausnahmsweise überschritten wird (8 9), 
endlich die im 8 10 bezeichneten Arbeiten mit Ausnahme der 
Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung 
einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den 
außerhalb der Arbeitszeit des Gesamtbetriebs geleisteten Vor— 
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne der 884 und9 
Abs. 1, bei denen die Mehrarbeit auf technischen Notwendig— 
keiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbemessung 
ihre Abgeltung findet, bei Arbeiten in Notfällen nach 8 10 
Abs. 1 und bei sonstigen Arbeiten, die lediglich infolge von
	        
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