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der Voraussetzungen des 84 keinen Anspruch auf Ver—⸗
gütung begründet. Zuständig ist der ständige Iiswier
oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlich über—
schreitet, ein vom Reichsarbeitsminister für den Einzelfall
bestellter Schlichter.
War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarifver⸗
traglich vereinbart oder behördlich zugelassen, so gelten die
Vorschriften der Abs. 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarif⸗
vertrags oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom
1. Juli 1927 an.
Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen
Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter
Tätigkeit genötigt sind, in diesen iet über die Grenzen
des 8 1 Satz 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der
Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlichen
Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be—
stimmen, daß die Vorschriften der Abs. 1 und 2 keine An⸗
wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung
der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres aus—
geglichen wird.
Amtliche Begründung:
Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind vielfach
die vor ihrem Inkrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über
48 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit in Fortfall
gekommen. Die aus solchen Zuschlägen sich ergebende finan—
zielle Belastung wirkt zweifellos im Sinne einer Einschränkung
entbehrlicher Uberarbeit. Da der Entwurf gleichfalls dieses Ziel
verfolgt, erscheint es zweckmäßig, eine Sondervergütung für
Uberstunden nunmehr gesetzlich vorzuschreiben.
Die besondere Vergütung soll gruündsätzlich dann gewährt
werden, wenn es sich um eigentliche Mehrarbeit handelt. Hierher
gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an dreißig Tagen
im Jahre Mehrarbeit zu verlangen (8 3), die tarifvertraglich
vereinbarte Mehrarbeit (8 5), die behördlich genehmigte Mehr—
arbeit (8 6), und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die
Zehnstundengrenze ausnahmsweise überschritten wird (8 9),
endlich die im 8 10 bezeichneten Arbeiten mit Ausnahme der
Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung
einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den
außerhalb der Arbeitszeit des Gesamtbetriebs geleisteten Vor—
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne der 884 und9
Abs. 1, bei denen die Mehrarbeit auf technischen Notwendig—
keiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbemessung
ihre Abgeltung findet, bei Arbeiten in Notfällen nach 8 10
Abs. 1 und bei sonstigen Arbeiten, die lediglich infolge von