Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

7. Der Giroverkehr der Reichsbank. 
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Check lautet auf den Namen und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der 
weiße Check dagegen wird auf den Namen mit dem Zusatze „oder Überbringer" gestellt. 
Für die Zahlungsleistung im Fernverkehr kommt praktisch fast nur der rote Check, also 
die Übertragung von Konto zu Konto, in Betracht, da die Barzahlung aus einem 
Guthaben auf Grund eines Weißen Checks an einem andern Platze nur gegen Ent 
richtung einer Gebühr und erst dann erfolgen kann, wenn das Vorhandensein des 
Guthabens bei der das Konto führenden Zweiganstalt festgestellt ist. 
Die Girocinrichtung der Reichsbank ist allen Klassen der Bevölkerung zugänglich, 
ebenso wie Anstalten und Behörden. Die Bank eröffnet jedem ein Konto, welcher 
das für den Giroverkehr nötige Vertrauen genießt. Sie erwartet, daß der Inhaber 
ein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben hält. Ein bestimmter Maßstab hierfür 
ist zwar nickt gegeben, die Löhe der Guthaben läßt sich vielmehr erst bestimmen nach 
Art und Amfang, in welchem der Konteninhaber die Dienste der Bank in Anspruch 
nimmt. Indessen wird die Eröffnung von Girokonten für Kaufleute von einer 
vorherigen Verständigung über die Löhe des der Bank in der Regel zu belassenden 
Mindestguthabens abhängig gemacht, welches an kleineren Orten nicht unter 1000 Mark 
herabssnken, an größeren Landelsplätzcn aber mehrere tausend Mark betragen soll. 
Steigen die Amsätze auf dem Konto über das entsprechende und erwartete Maß hinaus 
und findet die Bank sich auch anderweitig nicht ausreichend entschädigt, so kann sie den 
Konteninhaber anhalten, sein Guthaben entsprechend zu verstärken. Die Bank kann 
ein Konto jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, wozu hauptsächlich eine 
mißbräuchliche Benutzung desselben führen kann. 
Am 10. April 1876 konnte der Giroverkehr auf der neuen Grundlage in Berlin 
und bei sämtlichen selbständigen Bankanstalten eröffnet werden. Der neue Geschäfts 
zweig begann sogleich mit einem ausgedehnten Kreise von Interessenten. Die Mittel, 
welche der Bank aus seiner Pflege zuflössen, erhöhten sich in rascher Folge. Die 
Giroguthaben hatten, soweit sie sich aus Privatguthaben zusammensetzten, am 
1. Januar 1876, nach Übernahme der großen Bestände der Lamburger Girobank, den 
Betrag von 16 Millionen Mark um weniges überstiegen, betrugen aber schon am 
31. Mai, kaum zwei Monate nach der allgemeinen Einführung des Verkehrs, über 
94,5 Millionen Mark. Die neuen Einrichtungen haben sich auch in der Folge im 
großen und ganzen als zweckmäßig erwiesen und erfuhren nur einmal bei der Ein 
richtung der Abrechnungsstellen eine erheblichere Änderung. 
Durch die planmäßig durchgeführte Organisation des Giroverkehrs ist es der 
Reichsbank gelungen, diesen Geschäftszweig zu großer Entfaltung zu bringen. Die 
Amsätze im Giroverkehr, welche im Jahre 1875 bei der Preußischen Bank nur 
834 Millionen Mark, bei der Lamburger Bank 2658 Millionen Mark betragen 
hatten, haben sich im ersten Jahre des Bestehens der Reichsbank auf 16,7 Milliarden 
Mark und bis zum Jahre 1900 auf 164 Milliarden Mark gehoben. Die Zahl der 
Konten, welche die Reichsbank von den genannten Instituten übernommen hatte, betrug 
insgesamt nicht viel mehr als 700. Sie steigerte sich noch im Jahre 1876 auf 3245 
und bis zum Ende des Jahres 1900 auf 15847.*) 
Die aufsteigende Entwickelung vollzog sich indessen nicht ununterbrochen. Nachdem 
die Zahl der Teilnehmer schon seit Ende der siebziger Jahre nahezu stabil geblieben 
war, trat im Jahre 1882 sowohl in den Amsätzen wie in den Guthaben ein Rückgang 
ein, der um so bemerkenswerter ist, als gerade in diesem Jahre die Geschäftstätigkeit 
*) Im Jahre (903 wurden im Giro- und Anweisungsverkehr XBO 3 ^ Milliarden Mark 
umgesetzt; die Zahl der Kontoinhaber betrug Ende desselben Jahres 20027. verwaltungs 
bericht der Reichs bank für das Jahr $03. vorgelegt in der Generalversammlung am 
7. März ;90n. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 5. 20 und 5. 6. — G. ITT.
	        
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