fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsadgabcgesetz 1919. § 16. 
<$. § 17 Abs. 2 KAG. bestimmt: „Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäfts, 
jähren vorangegangenen Geschäftsjahre eine Vermehrung dcS eingezahlten 
Grund- oder Stammkapitals stattgefunden so wird dem Geschäftsgewinne 
für die vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von 6 v. H. jährlich des 
der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapital 
betrags zugerechnet." 
a) Von einem „Grundkapital" spricht das HGB. bei Aktien- und Komman 
ditgesellschaften, von einem „Stammkapital" das G.G. m. b. H. Grundkapital 
der Aktiengesellschaft ist die Summe der Beträge, mit denen die Gesell 
schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, und diese Haftung 
drückt sich im Nennwert der von ihnen übernommenen Aktien aus (vgl. § 178 
HGB., thür. OVG. C 94 v. 2. Juli 1919). Ebenso besteht das Grundkapital 
der Kommanditgesellschaft auf Aktien im Nennbetrag der Aktien (§ 320 
HGB ). Das Stammkapital der Gesellschaft m. b. H. ist die Summe der 
Beträge, die die Gesellschafter mindestens in die Gesellschaft einzulegen sich Der- 
pflichten (vgl. § 7 G.G. m. b. H., Staub . Hachenburg, Anm. 2 zu § 14). 
Maßgebend ist aber nicht schlechthin eine Vermehrung dieses Grund- oder Stamm 
kapitals, sondern nur eine solche des eingezahlten. Darunter ist sowohl die 
Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals im handelsrechtlichen Sinne zu ver 
stehen als auch die weitere Einzahlung auf das bisher nicht volleingezahlte Grund- 
oder Stammkapital, wobei auch ein etwaiger höherer Ausgabekurs zu berück 
sichtigen ist (Begr. z. KSt.G. bei Strutz KSt.G. S. 354f.). 
Berggewerkschaften haben kein dem Aktienkapital ähnliches Grund 
kapital. Es bedurfte daher int Ges. einer besonderen Bestimmung darüber, was 
als Grundkapital der Berggewerkschaften anzusehen sei. Diese Bestimmung 
bringt der 2. Satz des 3. Abs. des § 17 KSt.G. in Anlehnung an den § 15 Pr. 
EinkSt.G., aber mit dem Zusatze „abzüglich des durch Schuldaufnahme ge- 
deckten Aufwandes hierfür". Die Begriffsbestimmung läßt erkennen, „daß 
zu dem Grundkapitale der Berggewerkschaften nur das eigentliche Anlage 
kapital , d. h. das in dem Bergwerke selbst, in dem Rechte auf Gewinnung der 
Mineralsubstanz, wie in den 'Betriebsanlagen und Einrichtungen angelegte 
Kapital im Gegensatze zu dem Betriebskapital im.gewöhnlichen Sinne zu 
verstehen ist" (Pr. OVG. VI A 1121 v. 23. Jan. 1896 bei Fuisting - Strutz 
EinkSt.G., Anm. 47 Ziff. 1 zu z 15). „Bei Berechnung des Grundkapitals 
nach dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bzw. Er 
weiterung des Bergwerkes sind die tatsächlich entstandenen Kosten ohne Abzug, 
etwa wegen stattgehabter Abschreibungen, und ohne Rücksicht darauf, ob die 
Aufwendungen aus eigenen oder fremden Mitteln erfolgt sind, in Ansatz zu 
bringen" (Pr. OVG. in St. 8 S. 210). 
Dabei „kommen die gegenwärtigen und früheren Werte der einzelnen 
Vermögensobjekte der Gewerkschaft zunächst gar nicht in Betracht (vgl. OVG. 
in St. 2 S. 17). Vielmehr muß der tatsächlich gezahlte Erwerbspreis er 
mittelt werden; wenn ein solcher nicht entrichtet oder nicht zu ermitteln ist, so 
muß bei der Berechnung des Grundkapitals von der Ansetzung eines Erwerbs - 
Preises Abstand genommen werden (vgl. E. in St. 3 S. 5, 8, 18). Sodann 
sind die für die Anlage und Einrichtungen bzw. Erweiterung des Bergwerkes 
tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ermitteln. Gelingt dies nicht, so sind 
diese zu schätzen (vgl. E. in St. 2, S. 11,17; 3 S. 7)" (Pr. OVG. in St. 4 S. 89). 
Unzulässig ist die Bestimmung des Grundkapitals nach dem Werte der Gerecht 
same und Anlagen und sonstiger Vermögensobjekte (pr. OVG. V A. 459, 2550, 
3123 v. 25. Sept. 1894) oder der Kuxe (pr. OVG. VI A 568 v. 21. März 1895) 
oder nach dem Ankaufspreise der von den Gewerken erworbenen Kuxe (pr. OVG.
	        
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