Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

28 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
überschreiten; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur in 
Ausnahmefüllen aus driungenden Gründen des Gemein— 
ehe mit befristeter Genehmigung der im 86 Abs. J be⸗ 
zeichneten Behörden oder dann zulässig, wenn es sich um 
Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten handelt, die nicht 
unter 87 sallen und bei denen eine Vertretung des 
Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Beiriebs 
ed ist und die Htanziehnig betriebsfremder 
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden 
lann. Der Reichsarbeitsminister erläßt nach Anhörung 
der irhaechen Vereinigungen der Arbeitgeber und 
der Arbeitnehmer Bestimmungen darüber, welche Arbeiten 
— Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten anzusehen 
nd. 
Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schuß 
der Arbeitnehmer, insbesondere der weiblichen und jugend⸗ 
lichen Arbeitnehmer, bleiben unberührt. 
Weibliche Arbeitnehmer sind auf ihren Wunsch 
wãhrend der Schwangerschaft und der Stillzeit von einer 
die Grenzen des 81 Satz 2 überschreitenden Arbeit zu 
befreien. 
Der Absatz J1 hatte früher folgende Fassung: „Die Arbeits— 
zeit darf auch bei Anwendung der in den 8 3 bis 7 bezeichneten 
Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht überschreiten; eine über— 
schreitung dieser Grenze ist im Falle des 8 7, überhaupt nicht 
und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemeinwohls zu— 
lässig.“ Dazu hatte damals die amtliche Begründung ausge— 
führt: „Die Festsetzung einer Höchstgrenze im Falle der An— 
wendung der in den 88 3 bis 7 bezeichneten Ausnahmen er— 
scheint erforderlich, um zu verhüten, daß die Arbeitszeit durch 
gehäufte oder zu ausgedehnte Anwendung, dieser Ausnahmen 
üüber das aus Rücksichten des Arbeitnehmerschutzes zulässige Maß 
hinaus verlängert wird. Für die im 87 bezeichneten Arbeiter 
darf dabei die Arbeitszeit in keinem Falle zehn Stunden über— 
steigen. Für die übrigen Arbeitnehmer ist eine Überschreitung 
dieser Höchstgrenze auch, unter den in den 888 bis 6 angegebe— 
nen besonderen Voraussetzungen nur aus dringenden Gründen 
des Gemeinwohls zulässig. Dabei ist hier, wie überall in der 
Verordnung, die Arbeitszeit unter Ausschluß der Pausen zu er— 
rechnen. Eine Auslegung dieser lediglich dem Schutze der 
Arbeitnehmer dienenden Vorschrift dahin, als ob der Zehn— 
stundentag anerkannt werden soll, würde den Sinn des 89 
röllig verfehlen. 
Amtliche Begründung: 
Der erste Halbsatz der vorgeschlagenen neuen Fassung ent— 
spricht dem bisherigen Wortlaut unter Fortlassung des Wortes
	        
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