28 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
überschreiten; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur in
Ausnahmefüllen aus driungenden Gründen des Gemein—
ehe mit befristeter Genehmigung der im 86 Abs. J be⸗
zeichneten Behörden oder dann zulässig, wenn es sich um
Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten handelt, die nicht
unter 87 sallen und bei denen eine Vertretung des
Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Beiriebs
ed ist und die Htanziehnig betriebsfremder
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
lann. Der Reichsarbeitsminister erläßt nach Anhörung
der irhaechen Vereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer Bestimmungen darüber, welche Arbeiten
— Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten anzusehen
nd.
Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schuß
der Arbeitnehmer, insbesondere der weiblichen und jugend⸗
lichen Arbeitnehmer, bleiben unberührt.
Weibliche Arbeitnehmer sind auf ihren Wunsch
wãhrend der Schwangerschaft und der Stillzeit von einer
die Grenzen des 81 Satz 2 überschreitenden Arbeit zu
befreien.
Der Absatz J1 hatte früher folgende Fassung: „Die Arbeits—
zeit darf auch bei Anwendung der in den 8 3 bis 7 bezeichneten
Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht überschreiten; eine über—
schreitung dieser Grenze ist im Falle des 8 7, überhaupt nicht
und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemeinwohls zu—
lässig.“ Dazu hatte damals die amtliche Begründung ausge—
führt: „Die Festsetzung einer Höchstgrenze im Falle der An—
wendung der in den 88 3 bis 7 bezeichneten Ausnahmen er—
scheint erforderlich, um zu verhüten, daß die Arbeitszeit durch
gehäufte oder zu ausgedehnte Anwendung, dieser Ausnahmen
üüber das aus Rücksichten des Arbeitnehmerschutzes zulässige Maß
hinaus verlängert wird. Für die im 87 bezeichneten Arbeiter
darf dabei die Arbeitszeit in keinem Falle zehn Stunden über—
steigen. Für die übrigen Arbeitnehmer ist eine Überschreitung
dieser Höchstgrenze auch, unter den in den 888 bis 6 angegebe—
nen besonderen Voraussetzungen nur aus dringenden Gründen
des Gemeinwohls zulässig. Dabei ist hier, wie überall in der
Verordnung, die Arbeitszeit unter Ausschluß der Pausen zu er—
rechnen. Eine Auslegung dieser lediglich dem Schutze der
Arbeitnehmer dienenden Vorschrift dahin, als ob der Zehn—
stundentag anerkannt werden soll, würde den Sinn des 89
röllig verfehlen.
Amtliche Begründung:
Der erste Halbsatz der vorgeschlagenen neuen Fassung ent—
spricht dem bisherigen Wortlaut unter Fortlassung des Wortes