Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 305
Centralgewalt ging aus der geldwirtschaftlichen Möglichkeit
hervor, eine Bureaukratie des Civils wie des Militärs zu ent—
wickeln; und die neue Bewegung unseres Jahrhunderts schöpft
ihre Kraft aus dem wachsenden Subjektivismus des einzelnen
Volksgenossen, wie ihn die spezielle wirtschaftliche Wertung
jeder Person in einem Zeitalter beginnender Kreditwirtschaft
ausprägt.
Aber die einzelnen Zeiträume waren nicht durch Interregna
gleichsam, durch Zeiten absoluten Abbrechens der Entwicklung
geschieden. Den Trümmern vergangener Organisationen ent—
wuchs neues Leben; die sozialen Mächte einer abgeschlossenen
Periode wirkten während der Folgezeit in ungeahnten Bildungen
fort; nichts vom Alten ging der neuen Welt völlig verloren,
es erhielt nur einen andern, seiner nunmehr vorhandenen Be—
deutung entsprechenden Platz: auch in der Geschichte gilt das
Gesetz von der Erhaltung der Kraft.
So traten auch in die Staatsbildung des 14. bis
18. Jahrhunderts die Mächte hinüber, die in dem Staate
des 6. bis 13. Jahrhunderts aufbauend und zerstörend gewirkt
hatten.
Der Staat dieser Jahrhunderte beruhte auf der centralen
Beherrschung weit gedehnter Landstrecken rein naturalwirt—
schaftlicher Kultur. Für eine solche Beherrschung fehlten dem
Zeitalter selbst fast alle Voraussetzungen: es kannte von sich
aus keine entwickelteren Verkehrsmittel, von der Benutzung
der Straßen an über den Nachrichtenverkehr hin bis zur Cirku—
lation des Geldes; es kannte darum auch keine straff beauf⸗
sichtigte und dem Sinne der Centralstelle entsprechend arbeitende
Lokalverwaltung. Die Grafen des alten Reichs waren Statt—
halter, nicht einfache Vollzugsbeamte, und sie waren mit den
Einkünften reichen Königsgutes besoldet, dessen Beaufsichtigung
oder gar Bewirtschaftung in ihrer Hand lag. Es sind alle
typischen Voraussetzungen des Lehnsstaates!; darum mußte
1S. dazu Band IIs S. 111 f. (It. 2. S. 108 ff.).
Lam precht, Deutiche Geschichte. IV.
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