Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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„auch“ hinter dem Worte „darf“. Die bisherige Fassung hat 
zu Zweifeln darüber Anlaß gegeben, ob die Höchstgrenze von 
zehn Stunden nur für die Fälle der 88 3 bis 4oder auch für 
die in den 88 1 und 2 der Arbeitszeitverordnung zugelassenen 
sonstigen Fälle der Überschreitung der ach siundiaen Arbeitszeit 
gelten soll. Da nach der bei Erlaß der Arbeitszeitverordnung 
bestehenden Absicht die Ausnahmen der 88 1 und 2 durch die 
Höchstgrenze nicht betroffen werden sollten, wird vorgeschlagen, 
das irreführende „auch“ zu beseitigen. 
Durch die vorgeschlagene Fassung des zweiten Halbsatzes 
kommt der Ausnahmecharakter der über zehn Stunden hinaus— 
gehenden Arbeitszeit stärker als bisher zum Ausdruck. In sach— 
licher Hinsicht enthält die neue Fassung zwei Underungen. Die 
erste bezweckt eine schärfere Nachprüfung des Vorliegens der 
gesetzlichen Voraussetzungen. Nach 8 9 der Arbeitszeitverord— 
tung ist es zulässig, die Grenze von zehn Stunden dann zu 
überschreiten, wenn dringende Gründe des Gemeinwohls dies 
geboten erscheinen lassen. Die Entscheidung über das Vorliegen 
der dringenden Gründe ist aber, sofern es sich um eine tarif— 
liche Regelung handelt, ganz dem freien Ermessen der Tarif— 
parteien überlassen. Hurin seltenen Ausnahmefällen führt 
das Beanstandungsrecht der Landesbehörden oder die Befassung 
eines Gerichts mit der Angelegenheit zu einer wirklichen Prü— 
fung der Verhältnisse. Dieser Zustand, der zu den vielen 
Klagen über überlange Arbeitszeiten wesentlich beigetragen hat, 
ist nicht länger haltbar. Der Entwurf schlägt daher vor, die 
Mehrarbeit über zehn Stunden hinaus stets von einer behörd— 
lichen Genehmigung abhängig zu machen und damit die An— 
wendung der Ausnahme auch wirklich auf diejenigen Fälle zu 
beschränken, in denen die Rücksicht auf die Belange der All— 
gemeinheit sie geboten erscheinen läßt. Praktische Schwierig— 
keiten werden nicht entstehen, da die Behörde über die Zu— 
lässigkeit der Überschreitung, soweit sie in einem Tarifvertrage 
vorgesehen ist, allgemein durch Stellungnahme zu der tariflichen 
Regelung entscheidet und in sonstigen Fällen, in denen Einzel— 
entscheidung notwendig wird, diese der bisherigen Ubung ent— 
sprechend in kürzester Zeit herbeigeführt werden kann. 
Die strengere Nachprüfung der 38— Voraussetzungen 
ermöglicht es, die Überschreitung der Zehnstundengrenze künftig 
auch für die Gewerbezweige zuzulassen, in denen sie nach dem 
Wortlaut des 8 9 zur Zeit überhaupt nicht möglich ist, nämlich 
für den Steinkohlenbergbau unter Tage und die sonstigen Ge— 
werbezweige, die der Reichsarbeitsminister nach 8 7, als beson— 
ders gesundheitsgefährlich bezeichnet hat. Ein Bedürfnis nach 
Überschreitung der Höchstgrenze kann guch in diesen Gewerbe— 
zweigen ausnahmsweise gegeben sein. Insbesondere leisten nach 
den bisherigen Erfahrungen die Bergarbeiter, eine notwendige 
Mehrarbeit lieber in Form von halben Schichten als durch 
überstunden, die innerhalb der Zehnstundengrenze liegen. Diese
	        
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