Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

34 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
nahme nicht auf Kleinbetriebe, sondern sie wird auch dann an— 
wendhar sein, wenn in größeren Betrieben eine im Verhältnis 
zur Gesamtbelegschaft geringe, Zahl von Arbeitnehmern be— 
schäftigt wird. Es wird sich bei großen Betrieben stets nur um 
einen geringen Bruchteil der Arbeitnehmerschaft handeln dürfen. 
Auch darf die Beschäftigung nur an „einzelnen Tagen“ erfolgen. 
Es können dies unter Umständen auch mehrere Tage hinterein— 
ander sein, keinesfalls aber bestimmte Tage in jeder Woche, da 
dies mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht vereinbar 
wäre. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
In den Fällen des 8 10 entfallen lediglich die Beschrän— 
kungen nach der Arbeitszeitverordnung; dagegen bleiben die 
Schutzvorschriften sonstiger Gesetze, insbesondere die Vorschrif⸗ 
ten der Gewerbeordnung und des Kinderschutzgesetzes über die 
Beschäftigung der Frauen, der Jugendlichen und der Kinder, 
unberührt. 
Der Arbeitgeher hat ein Verzeichnis zu führen, in das die 
Zahl der gemäß 8 10 über die regelmäßige Arbeitszeit hinagaus 
beschäftigten Arbeitnehmer, unter besonderer Angabe der Zahl 
der weiblichen und der jugendlichen, die Dauer ihrer, Beschäfti— 
gung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen 
sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzulegen. 
Anmerkung: 
8 10 soll ersetzt werden durch 8 15 des Arbeitsschutzgesetzes 
(vergl. Entwurf im Teil D). 
811 
Wer den ren dieser Verordnung oder den in 
Kraft bleibenden Bestimmungen der im 8 1 bezeichneten 
Verordnungen oder den daraufhin Flagenen Anordnungen 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. 
Wer wegen einer im Abs. 1 unter Strafe gestellten 
Handlung bestraft worden ist und darauf vorsätzlich aber— 
mals eine dieser Handlungen begeht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten und mit Geibsirafe oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
Der 8 11 hatte ursprünglich einen Abs. 3, der durch das 
Gesetz vom 14. April 1927 auüfgehoben worden ist. Er lautete: 
„Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger 
Hehrarbeit. soweit es sich um männliche Irdener über 
sechzehn Jaͤhre handelt, nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit
	        
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