50 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken
b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken. Vom
9. Februar 10927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten. Vom
9. Februar 1927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und
Glasschleifereien. Vom 9. Februar 1927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walz⸗
werken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 186. Juli 1927.
a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien
und Hochofenwerken
Vom 20. Januar 1925
(Reichsgesetzbl. J S. 5).
Auf Grund des 8 7 Abs. 2 in Verbindung mit 8 15
Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. De—
7 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit ver—⸗
ordnet:
Artikel1
Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeitver⸗
ordnung findet Anwendung
1. in Kolkereien (Zechen⸗, Hütten⸗ und selbständigen
Fiercem auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten
an den Kolsöfen beschäftigt sind einschließlich der
unmittelbaren Zufuhr der Kohle zu den Ofen und
einschließlich der unmittelbaren Abfuhr des fertigen
Kokses von den Ofen,
in Hochofenwerken auf, diejenigen Arbeiter, die mit
Arbeiten an den Hochöfen beschäftigt sind einschließ—
lich der unmittelbaren —I8* des Kokses, der Erze
und der Zuschläge zu den Hochöfen und A
der Abfuhr des flüssigen Roheisens von den Hochöfen
oder der Entfernung des gegossenen Roheisens aus
der Gießhalle.
Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 greift für Arbeiter,
die in den bezeichneten Betrieben nur während eines Teiles
g Arbeitszeit beschäftigt sind, nur an denjenigen Tagen
latz, an denen der einzelne Arbeiter mit den genannten
Arbeiten während des überwiegenden Teiles seiner täg⸗
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist.
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