Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

50 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 
b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken. Vom 
9. Februar 10927. 
Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten. Vom 
9. Februar 1927. 
Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und 
Glasschleifereien. Vom 9. Februar 1927. 
Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walz⸗ 
werken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 186. Juli 1927. 
a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien 
und Hochofenwerken 
Vom 20. Januar 1925 
(Reichsgesetzbl. J S. 5). 
Auf Grund des 8 7 Abs. 2 in Verbindung mit 8 15 
Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. De— 
7 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit ver—⸗ 
ordnet: 
Artikel1 
Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeitver⸗ 
ordnung findet Anwendung 
1. in Kolkereien (Zechen⸗, Hütten⸗ und selbständigen 
Fiercem auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten 
an den Kolsöfen beschäftigt sind einschließlich der 
unmittelbaren Zufuhr der Kohle zu den Ofen und 
einschließlich der unmittelbaren Abfuhr des fertigen 
Kokses von den Ofen, 
in Hochofenwerken auf, diejenigen Arbeiter, die mit 
Arbeiten an den Hochöfen beschäftigt sind einschließ— 
lich der unmittelbaren —I8* des Kokses, der Erze 
und der Zuschläge zu den Hochöfen und A 
der Abfuhr des flüssigen Roheisens von den Hochöfen 
oder der Entfernung des gegossenen Roheisens aus 
der Gießhalle. 
Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 greift für Arbeiter, 
die in den bezeichneten Betrieben nur während eines Teiles 
g Arbeitszeit beschäftigt sind, nur an denjenigen Tagen 
latz, an denen der einzelne Arbeiter mit den genannten 
Arbeiten während des überwiegenden Teiles seiner täg⸗ 
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist. 
2.
	        
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