Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XLI. Fahrzeuge, 
15 c 2 
15cla 
16c 1 
Tarifmässige Benennung 
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alljfo- 
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Deutschland. 
Wagen mit Leder- oder Polsterarljeit (jedoch mit 
Ausschluss der Eisenbahnfahrzeuge) . . . 
Eisenbahnfahrzeuge (einschliesslich der l’ferde- 
eisenbahnwagen) : 
1. weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit 
vom Werthe G^/o. 
2. andere vom Werthe 10o,o. 
Wagen (einschl. der Eisenbahnfahrzeuge), welche 
bei dem Eingänge über die Grenze zum 
Personen- oder Waarentransporte dienen 
und nur aus dieser Veranlassung eingehen ; 
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahr 
zeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, 
sowie die bereits in den Fahrdienst ein 
gestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer 
Eisenbahnverwaltungen ; Wagen und Schlitten 
der Beisenden. auf besondere Erlaubniss 
auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der 
Kg. 
Mk. ' 
1 Sl. 150 
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15d 
Einfuhr nicht als Transj)ortmittel ihrer Be 
sitzer dienten, sofern sie nur erweislich 
schon seither im Gebrauch derselben sich 
befunden haben und zu deren weiterem Ge 
brauch bestimmt sind, nach Tarifgesetz § 5 
Nr. 5 frei. 
Anmerkung: Wagen oder Schlitten, welche in einzelne 
Theile zerlegt sind, werden, wenn letztere gleichzeitig ein 
gehen, wie zusammengesetzte Wagen oder Schlitten verzollt. 
Diese Behandlung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn 
einzelne Theile von verhältnissmässig untergeordneter Be 
deutung (z. B. Deichsel, Bäder etc.) fehlen, oder wenn die 
Theile in verschiedene Colli verpackt sind. — Sofern nicht 
die vorstehende Bestimmung Platz greift, sind einzelne mit 
Leder- oder Polsterarbeit versehene Theile von Wagen oder 
Schlitten als Sattlerwaaren zu behandeln.—MitLeder- oder 
Polsterarbeit wesentlich verbundene Kinderwagen und Kin 
derschlitten, sowie dergleichen Krankenwagen, welche mit 
der Hand fortbewegt werden, sind nach Massgahe des daran 
befindlichen Leders etc. als Sattlerwaaren zu behandeln. 
Puppenwagen worden wie Spielzeug behandelt. 
Wasserfahrzeuge: See- und Flussschiffe, ein 
schliesslich der dazu gehörigen gewöhnlichen 
Schiffsutensilien, Anker, Anker- und son 
stigen Schiftsketten, wie auch Bainjif- 
maschinen und Dampfkessel frei. 
Anmerkung: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsnten- 
silien gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen 
den für diese (Gegenstände festgestelllen Zollsätzen. Da 
gegen sind dergleichen bewegliche gebrauchte Inventarien 
stücke solcher Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingänge 
über die Zollgrenze zum Personen- oder Waarentransporte 
dienen, sofern die Schilfe Ausländern gehören, oder sofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inven 
tarienstücke einführen, a's sie beim Ansgange an Bord 
Initten, als Beisegeräth (s. d.eses) zu behandeln. 
I 
ln der Ausfuhr frei. 
5U 
Belgien. 
Wagen aller Art, als: Federwagen, Karren, Last 
wagen, Handwagen, Kimlerwagen, Veloci 
pedes etc. vom Werthe 10®,o.
	        
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