A IV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif. 55
dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle auszu⸗
hängen.
Artikel z3
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.
d) Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten
und Glasschleifereien
Vom 9. Februar 1927
(Reichsgesetzbl. IS. 60).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1, der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgeseßbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Glashütten und Glasschleifereien findet die Be—
srntung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf
olgende Gruppen von Arbeitern Anwendung:
Arbeiter an Kollergängen, sofern diese nicht nach Fest—
stellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub—
absaugevorrichtungen versehen sind, die den Anforde⸗
rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen,
Arbeiter in Hafen- und Sieinstuben, wenn die end—
gültige Trocknung der Hafen und Steine nicht in
einem besonderen Trockenraum erfolgt,
Gemengearbeiter,
Schmelzgehilfen und Einleger, soweit diese nicht an
J Aer mit automatischer Beschickung beschäftigt sind,
Schürer,
Glasmacher und Glasbläser einschließlich ihrer Hilfs—
kräfte, soweit sie nicht an vollautomatischen Maschinen
beschäftigt find,
Glaspresser,
Glasgießer an Hafenöfen in der Spiegelglasindustrie,
sofern nicht der Hafen durch eine mechanisch an—
getriebene Vorrichtung ausgehoben und zum Gießtisch
befördert wird,
Einträger,
Strecker,
Schleifer,
Atzer und Säurepolierer,