Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3a. Sonntagsruhe — 3b. Betriebsgefahren 71

3b. Bestimmungen über Betriebsgefahren aus
Titel VII (Gewerbliche Arbeiter) der Gewerbeordnung

81204

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die
Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und
Geratschaften so einzurichten und zu unterhalten und den
Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die
Natur des Betriebs gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden
Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Be⸗
trieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste
ind Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu
ragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen,
welche zum Schutze der Arbeiter gegen gesahrlige Berüh⸗
rungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen
andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren,
Pache aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich
ind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung
des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen,
—e, * Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforder⸗
i in 0

Anmerkung:
8 120a GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

8120hb

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen
Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und die⸗
jenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im
Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Auf⸗
—— der guten Sitten und des Anstandes zu
ichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs
zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durch⸗
geführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebs ohnehin gesichert ist.
            
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