72 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß
die — g umkleiden und nach der Arbeit sich
reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge—
trennte Anlleide- und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein,
daß sie für die Za der Arbeiter ausreichen, daß den An—
forderungen der Gesundheitspflege entprogen wird und
daß ihre Benutzung ohne Verleßung von Sitte und An—
stand erfolgen kann.
Anmerkung:
8.120 b GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 2 des Ar—
beitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
81200
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn
Jahren —— sind verpflichtet, bei der Einrichtung
der Betriebsstätle und bei der Regelung des Betriebes
diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sitt⸗—
* zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter
geboten sind.
Anmerkung:
8120b G0O. soll ersetzt werden durch 8 4 Absätze 1, 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil Dy.
8 120d
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege
der Verfügung für einzelne Aulagen die Ausführung der—
jenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durch—⸗
führung der in 88 120a bis 1200 enthaltenen Grund⸗
—— und nach der Beschaffenheit der Anlage
ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den
Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der
Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit ge⸗
heizte Raume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Be⸗—
seitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesund⸗
lt bedrohenden Gesahr bezwecken, muß für die Aus—
ührung eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden
Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung
oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gefstellt