36. Betriebsgefahren
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werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,
die einnde oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr⸗
dender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnis⸗
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent⸗
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen
vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu—
lässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht die Ver⸗
sügune den von der zuständigen Berufsgenossenschaft er—⸗
assenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist
zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel
binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist
auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt.
Anmerkung:
8120d GO. soll ersetzt werden durch 88 7,8 des Arbeits—
schutgesetzes (vergl. Teil Du.
8 1200
Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in be—⸗
stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in
den 88 120a bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu ge⸗
nügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anord⸗
nungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe
zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen
werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen
an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher
telle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗
rats nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung
der Landeszentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen
der standigen Potigeibehör den erlassen werden. Vor dem
Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist
den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften
oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer
gutachtlichen Außerung zu geben. Auf diese finden die
Bestimmungen des 8 113 Abs. 2, 4 und des 8 115 Abs. 4
Satz 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgeseßes (Reichs—
gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung.