Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

36. Betriebsgefahren 
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werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, 
die einnde oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr⸗ 
dender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnis⸗ 
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem 
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent⸗ 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen 
vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu— 
lässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht die Ver⸗ 
sügune den von der zuständigen Berufsgenossenschaft er—⸗ 
assenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist 
zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel 
binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist 
auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. 
Anmerkung: 
8120d GO. soll ersetzt werden durch 88 7,8 des Arbeits— 
schutgesetzes (vergl. Teil Du. 
8 1200 
Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften 
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in be—⸗ 
stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in 
den 88 120a bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu ge⸗ 
nügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anord⸗ 
nungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen 
werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen 
an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher 
telle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗ 
rats nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung 
der Landeszentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen 
der standigen Potigeibehör den erlassen werden. Vor dem 
Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist 
den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften 
oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer 
gutachtlichen Außerung zu geben. Auf diese finden die 
Bestimmungen des 8 113 Abs. 2, 4 und des 8 115 Abs. 4 
Satz 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgeseßes (Reichs— 
gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung.
	        
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