Vorwort
Auf dem Eebiete der Arbeiterschutzgesetzgebung in Deutsch—
land ist vor Gründung des Deutschen Reiches die preußische
Gesetzgebung bahnbrechend gewesen. Als erstes Arbeiterschutz—
gesetz ist das preußische KRegulativüber die Beschäf—
tigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken
vom 9. März 1839“ anzusehen. Es untersagte die regel—
mäßige Beschäftigung von Kindern unter neun Jahren in
Bergwerken, Hüttenwerken und Fabriken, setzte eine tägliche
Höchstarbeitszeit von 10 Stunden für jugendliche Arbeiter fest
und verbot die Nacht- und Sonntagsarbeit der jugendlichen
Arbeiter. Weitergehende Schutzbestimmungen, insbesondere hin—
sichtlich des Betriebsschutzes, der Fabrikaufsicht, des Schutzes
der jugendlichen Arbeiter brachten die preußischen Gesetze von
1845 und 1853.
Die Bestimmungen der preußischen Gesetze gingen mit
wenigen Anderungen in die Gewerbeordnung für den Nord—
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 und nach Errichtung des
Deutschen Reiches in die Reichsgewerbeordnung über. Nach
langen Erhebungen erging 1878 ein Gesetz zur Abänderung der
Gewerbeordnung, das bis zum Jahre 1891 im wesentlichen un—
verändert in Gültigkeit blieb und den Kern der deutschen
Arbeiterschutzgesetzgebung bildete. Die genannte Novelle brachte
eine Erweiterung des Geltungsbereichs, einen größeren Be—
triebsschutz, die ersten Anfänge des Frauenschutzes und die
obligatorische Einführung der Gewerbeaufsicht.
Einen großen Fortschritt auf dem Eebiete des Arbeiter—
schutzes bedeutete das sogenannte „Arbeiterschutzgesetz
vom 1. Juni 1891“ (Gesetz betr. Abänderung der Gewerbe—
ordnung), das infolge des bekannten kaiserlichen Erlasses vom
4. Februar 1800 durch eine internationale Arbeiterschutzkonfe—
renz vorbereitet wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
noch heute die Grundlagen des Arbeitsschutzes und in wesent—⸗
lichen Stücken noch geltendes Recht. Sie finden sich im Teil B
dieses Buches und behandeln in der Hauptsache folgende Ge—
biete: Sonntagsruhe und Sonntagsarbeit (88 41a, 86 a, 105
bis 105 i), Betriebsschutz (88 1204 bis e), erhöhter Schutz von
jugendlichen und weiblichen Arbeitern (88 135 bis 137), Ge—
werbeaufsicht (F 139 b), Ausdehnung des Geltungsbeteiches
(88 154, 154 a).