88 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel X)
4. Strafbestimmungen aus Titel X der Gewerbe⸗
ordnung
Allgemeine Anmerkung:
Die nachstehenden Paragraphen sind auszugsweise abge—
druckt. Sie sollen ersetzt werden durch 88 6, 7, 8, 26, 88, 44,8
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
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Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Un⸗
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wer⸗
den bestraft:
2. Gewerbetreibende, die den 88 135 bis 137,
8 1374 Abs. 1, 8 139 0 oder den auf Grund der 88 120e,
1205, 139, 139 à erlassenen Bestimmungen insoweit zu⸗
widerhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter
zu bestimmten Seheteigungen untersagt oder Arbeits⸗
zeit, Nachtruhe oder VPausen geregelt sind.
War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur
Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen
einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechts⸗
kräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich be⸗
gugen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend
ark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die
Anwendung dieser Worieeht bleibt ausgeschlossen, wenn
seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Be⸗—
gehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
— gᷣi Geldstrafen fließen der im 8 116 bezeichneten
asse zu.
Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An⸗
wendung.
8 146 4
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Un⸗
permögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den 88 105 b
bis 1058 oder den auf Grund derselben erlassenen An⸗
ordnungen zuwider Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen
A gibt oder den 88 412, 55 2, 139 e, 1391
Abs. 4 oder den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen
statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des
841b oder des 8 1397 Abs. 1 getroffenen Anordnungen
zuwiderhandelt.