Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

88 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel X) 
4. Strafbestimmungen aus Titel X der Gewerbe⸗ 
ordnung 
Allgemeine Anmerkung: 
Die nachstehenden Paragraphen sind auszugsweise abge— 
druckt. Sie sollen ersetzt werden durch 88 6, 7, 8, 26, 88, 44,8 
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
8 146 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Un⸗ 
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wer⸗ 
den bestraft: 
2. Gewerbetreibende, die den 88 135 bis 137, 
8 1374 Abs. 1, 8 139 0 oder den auf Grund der 88 120e, 
1205, 139, 139 à erlassenen Bestimmungen insoweit zu⸗ 
widerhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter 
zu bestimmten Seheteigungen untersagt oder Arbeits⸗ 
zeit, Nachtruhe oder VPausen geregelt sind. 
War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur 
Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen 
einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechts⸗ 
kräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich be⸗ 
gugen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend 
ark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die 
Anwendung dieser Worieeht bleibt ausgeschlossen, wenn 
seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Be⸗— 
gehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
— gᷣi Geldstrafen fließen der im 8 116 bezeichneten 
asse zu. 
Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An⸗ 
wendung. 
8 146 4 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Un⸗ 
permögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den 88 105 b 
bis 1058 oder den auf Grund derselben erlassenen An⸗ 
ordnungen zuwider Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen 
A gibt oder den 88 412, 55 2, 139 e, 1391 
Abs. 4 oder den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen 
statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des 
841b oder des 8 1397 Abs. 1 getroffenen Anordnungen 
zuwiderhandelt.
	        
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