BII. — 1. Sonntagsruhe 93
B II Arbeitsschutzbestimmungen der Neben—
verordnungen der Gewerbeordnung
1. Ausnahmevorschriften von den Bestimmungen der
Sonntagsruhe (auf Grund der 66105d, 105e GO.)
Bekanntmachung betr. Ausnahmen vom Verbote der
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe
Vom 5. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 12ff.)
Auf Grund des 8 1054 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891
(RGBl. S. 261) hat der Bundesrat nachstehende Bestim—
mungen, betreffend nehen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen:
J—
Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Fest⸗
tagen wird — ede! der Bestimmungen des 8 1050
der GO. — für die in der nachfolgenden Tabelle bezeich—
neten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angege—
benen Bedingungen gestattet.
Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbei⸗
ten erforderlichen Hilfsverrichtungen beschäftigt werden
Wetrie der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw.),
ind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 1050 Ibh 3 oder,
mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, ge—
mäß 8 1050 Abs. 4 der GO. zu gewähren.
II.
Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für ein—
zelne oder für zwei aufeinander folgende Sonn⸗- und Fest—⸗
tage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter wiühen
ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Teil