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Einführung
Will man die Einrichtungen der „Halboffenen“ und „Offenen“ Fürsorge erfas-
sen, so erhebt sich zunächst die Frage nach einer Definition der Begrifie. Wir
schließen uns dabei an die Begriffsbestimmungen an, die in dem Buch von Dün-
ner-Schott „Die soziale Wohlfahrtsrente“ auf Seite 371f. gegeben sind. Diese
Begriffsbestimmungen stellen nicht nur die persönliche Auffassung der Verfasser
dar, sondern sind herausgewachsen aus der praktischen Arbeit und aus mannig-
iachen Beratungen innerhalb der Fachkreise der Wohlfahrtspflege. In diesem Buch
heißt es auf Seite 39/40.
„Die halboffene Fürsorge wird in Einrichtungen dargeboten, die den Hilfs-
sedürftigen Teilpflege gewähren. Unter Teilpflege ist die Betreuung während des gan-
zen Tages oder eines Teiles des Tages oder während der Nacht zu verstehen. Die
halboffene Fürsorge betätigt sich ebenfalls auf den oben genannten drei Gebieten der
Wohlfahrtspflege („dem gesundheitlichen, sittlichen oder wirtschaftlichen Wohl Not-
leidender oder Gefährdeter im Sinne der Vorbeugung oder Abhilfe“, vgl. S. 38 a. a. 0.)
L Die halboffene Fürsorge bietet für das gesundheitliche Wohl Tageserholungsstätten
zur Anwendung von Licht, Luft und Wasser als Anregungs- oder Heilmittel;
HI. für das sittliche Wohl Erziehungseinrichtungen: 1. Kindergärten, 2. Kinderhorte;
HL für das wirtschaftliche Wohl: 1. Krippen, 2. Nachtasyle.
Die offene Fürsorge sucht den Notleidenden oder Gefährdeten auf, um ihn zu
betreuen oder bietet ihm Gelegenheit, sich Rat und Hilfe zu erbitten. Auch die offene
Fürsorge arbeitet auf den drei Gebieten der Wohlfahrtspilege.
f. Dem gesundheitlichen Wohl dienen folgende Einrichtungen: 1. Krankenpflegestatio-
nen (Ambulanzen), 2. Beratungsstellen für die , verschiedensten Arten gesundheitlicher
Schäden, 3. Wöchnerinnenpflegevereine.
Il. Dem sittlichen Wohl dienen Einrichtungen: 1. zur Beaufsichtigung von Pfilege-
kindern, 2. zur Hilfeleistung beim Jugendgericht, 3. zur Mitarbeit in der Berufsvormund-
schaft. Zu dieser Gruppe von Einrichtungen gehören 5. der Mädchenschutz. 6. die Bahn-
hofsmission, 7. Schutz für entlassene Strafgefangene.
Die Einrichtungen zu 1. dienen gleichzeitig der gesundheitlichen, die zu 6. und 7. auch
der wirtschaftlichen Fürsorge.
HI. Offene Fürsorgeeinrichtungen zugunsten des wirtschaftlichen Wohls sind: 1. Ver-
sine für Hausarmen- oder Familienpflege (Vinzenz- und Flisabethenvereine, Frauenhilfe,
Stadtmission), 2. Hilfsstellen a) zur Beschäftigung in Arbeitsstätten, b) zur Stellenver-
nittlung, c) für Auswanderer.
Diese Finrichtungen erstreben neben der wirtschaftlichen Selbständigkeit auch die
sittliche Festigung der notleidenden oder gefährdeten Betreuten.