Einführung
Zu beachten ist, daß Einrichtungen, deren überwiegender Zweck gemeinsame Wirtschaftsführung
ihrer Mitglieder ist (Konsumgenossenschaften, Sparkassen, Darlehnskassen,
Jarlehnsvereine, Versicherungsgesellschaften), keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
sind; sie sind vielmehr Einrichtungen der Selbsthilfe der an ihnen beteiligten Kreise.
Das gleiche gilt von Einrichtungen, die der Förderung des Wohnungsbaues oder des
Siedlungswesens dienen.
Die Finrichtungen zur wirtschaftlichen Förderung Studierender sind ebenfalls ihrer
Natur nach keine Finrichtungen der Wohlfahrtspflege; sie sind vielmehr Einrichtungen
zur Förderung individueller Bildungsbedürfnisse durch wirtschaftliche Maßnahmen.“
Entsprechend diesen Begriffsbestimmungen haben wir in das vorliegende Buch
aufgenommen:
Abschnitt I:
a) Einrichtungen der Halboffenen Fürsorge: Krippen, Kindergärten
(einschl. Kleinkinderschulen, Kinderbewahranstalten, Warteschulen),
Kinderhorte, Handarbeits-(Industrie-)Schulen, Kinderlesehallen, Tagesstätten, Arbeitsstätten
für Erwachsene, Wanderarbeitsstätten etc.
5) Einrichtungen der Offenen Fürsorge: Gemeindepflegestationen,
Stellenvermittlungen und Arbeitsnachweise, Fürsorge- und Beratungsstellen.
c) Vereine: Frauenvereine, Stadtmissionen, Krankenpflegevereine, Diakonievereine
etc.
Diese Vereine sind einerseits Träger von Fürsorgeeinrichtungen, andererseits
üben sie selber durch ihre Geschäftsstellen und durch ihre Mitglieder offene Fürsorge
in großem Umfange aus.
Es hätten auch die einzelnen Kirchengemeinden genannt werden können;
denn auch sie sind — abgesehen von den kirchlichen Vereinen, die in ihnen bestehen
— in weitem Umfange Träger und Gemeinschaften der Fürsorge. Manch
Pfarrhaus wäre als eine soziale Beratungsstelle anzusprechen. Aber das würde zu
weit führen, die Kirchengemeinden sind zudem im Kirchlichen Adreßbuch*) im
einzelnen aufgezeichnet, Dagegen haben wir gemeint, diejenigen persönlichen
Kräfte, die — abgesehen von Gemeindeschwester, Kindergärtnerin und Hortnerin —
in der Fürsorgearbeit der kirchlichen Gemeinden tätig sind, aufführen zu sollen.
Es sind dies die Gemeindehelfer, Gemeindehelferinnen, Wohlfahrtspflegerinnen, Jugendpflegerinnen;
auch die Pfarrgehilfinnen gehören dahin, denn auch sie werden
für die kirchliche Fürsorgearbeit in Anspruch genommen. Es sind also unter der
Rubrik „Persönliche Kräfte“ nicht die in den Einrichtungen der halboifenen
und offenen Fürsorge und in den Vereinen hauptamtlich tätigen Kräfte gemeint,
sondern diejenigen, die neben den genannten Einrichtungen und Vereinen
innerhalb der kirchlichen Fürsorge tätig sind.
Zu den Stellen, die offene Fürsorge treiben, gehören auch die evangelischen
Stadt- und Kreis-Wohlfahrtsdienste (kirchliche Jugend-1)
vgl. Deutsches Kirchliches Adreßbuch, 1927, Ev. Preßverband für Deutschland, Berlin-Steglitz.