1992
außerdem zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der im Range vorangehende Pächter-
kapitalkredit fällig ist.
In jedem Falle sind die Darlehen mit Beendigung des Pachtverhältnisses
fällig; sie können bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses unter Beachtung der
übrigen Bestimmungen über Fälligkeit verlängert. werden.
Sämtliche Darlehen sind spätestens am 1. April 1940 zurückzuzahlen.
Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehn im ganzen oder in Teil-
beträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu jedem Zins-
termin zurückzuzahlen.
9. Die Darlehen werden zum gleichen Kurse ausbezahlt, wie die hypothe-
xarisch gesicherten zweitstelligen Kredite (vgl. I A 8). Sie sind in halbjährlichen
Raten mit jährlich 6,5 % des Nennbetrages zu verzinsen.
Daneben ist während der Dauer der Laufzeit der Darlehen ein Verwaltungs:
zostenbeitrag von jährlich 1 % der ursprünglichen Darlehnssumme zu entrichten.
10. Die Landesbank übernimmt dem Reich und dem Preußischen Staat
gegenüber für die von ihnen bereitgestellten Mittel die Verpflichtung, die Zinsen
an die ihr zu bezeichnende Stelle zu den festgesetzten Terminen abzuführen.
11. Bei Ausfällen an Kapital und Zinsen jedes einzelnen Umschuldungs-
kredits werden Reich und Preußischer Staat den Provinzialverband Ostpreußen
bzw. dessen Landesbank nur in Höhe von 25 % des Ausfalls in Anspruch nehmen.
Der Provinzialverband Ostpreußen bzw. dessen Landesbank hat, soweit möglich,
bei den an der Umschuldung interessierten Gläubigern des Darlehnsnehmers
gegebenenfalls auch‘ bei einem Kreditinstitut hierfür Rückendeckung zu nehmen.
12. Sollen die Darlehen durch Verpfändung des Pächterinventars gesichert
ınd das Pfandrecht zugunsten eines anderen zugelassenen Kreditinstituts als der
Landesbank bestellt werden, so gewährt die Landesbank diesem Kreditinstitut ein
zur Weiterleitung an den Pächter bestimmtes Darlehn in Goldmark und schließt
zur Regelung der sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen mit ihm einen Ver-
irag, dem der als Anlage 1 beigefügte Mustervertrag zugrunde zu legen ist. Das
Pächterkreditinstitut, leitet die ihm überlassenen ‘Beträge als Pächterkapital-
kredit an die Pächter weiter und schließt mit den ‚einzelnen Darlehnsnehmern
darüber einen Vertrag nach dem als Anlage 2 beigefügten Mustervertrag.
Soweit die Landesbank durch Verpfändung des Pächterinventars gesicherte
Darlehen unmittelbar ausgibt und sich das Pfandrecht zu ihren Gunsten bestellen
läßt, hat sie ihren Darlehnsverträgen mit den Pächtern ebenfalls das als Anlage. 2
beigefügte Muster zugrunde zu legen.
13. Zurückgezahlte Beträge (vgl. A 8) können bis zum 1. April 1935 von
ler Landesbank zur Neuausgabe von Darlehen nach Maßgabe dieser Richtlinien
wieder verwendet werden.
14, Die bei der Darlehnsgewährung entstehenden Stempel-, Gerichts- und
sonstigen Kosten trägt der Darlehnsnehmer.
13. Die Regelung des Abrechnungsverfahrens zwischen Landesbank und
Reich und Preußen für die von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel bleibt be-
sonderer Vereinbartıng vorbehalten.
B. Verfahren,
1. Der Bewerber um ein Darlehn hat sich zur Vorbereitung seines Antrages
auf Gewährung eines Umschuldungskredits im Falle der Ziffer A 4a des Personal-
kreditinstituts, im Falle der Ziffer A 4b des Pächterkreditinstituts zu bedienen,
mit dem er in Geschäftsverbindung steht oder treten will. Der Antrag ist nach
anliegendem einheitlichen Muster aufzustellen,