Full text : Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Zu diesem Zwecke sind von dem Vorstand der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag
 der Landräte (Oberbürgermeister) Kleinbauern in der erforderlichen Zahl
als stellvertretende Ausschußmitglieder zu bestellen.
3. Der Ausschuß entscheidet endgültig über den Darlehnsantrag.
Dem Antragsteller ist über die Entscheidung von dem Vorsitzenden des
Ausschusses durch Vermittlung des zubringenden Kreditinstituts ein Bescheid zu
rteilen. Durch diesen Bescheid erwirbt der Antragsteller keinen Rechtsanspruch
auf Gewährung des Darlehns.

Y. Richtflinien für die aus den Mitteln der Ostpreußenhilfe zu gewährenden
Pächterkredite.
A. Allgemeines,
l. Reich und Preußen stellen der Landesbank für die Provinz Ostpreußen
eine Summe von 3 Mill. RM. zur Begebung von Darlehen an Pächter land- und
forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Ostpreußen zur Verfügung. Über die
Zuweisung weiterer Mittel für den gleichen Zweck aus dem Erlös der von dem
Provinzialverband Ostpreußen unter Führung der Deutschen Landesbankenzentrale
 A.-G. aufgenommenen Auslandsanleihe beschließt der Kreditausschuß
‘siehe IB 6).
2. Die vom Reich und Preußen zur Verfügung gestellte Summe von
3 Mill. RM. wird der Landesbank der Provinz Ostpreußen ratenweise nach Bedarf
überwiesen.
3. Die zur Verfügung gestellten Mittel haben der Umwandlung vorhandener
Personalschulden des Darlehnsnehmers in einen Umschuldungskredit zu dienen.
Als hiernach umzuwandelnde Personalschulden sind anzusehen Schulden aus Darlehen,
 Schulden bei Genossenschaften, Kaufleuten, Handwerkern, rückständige
Löhne, Abgaben usw. Schulden, welche durch Bestellung‘ eines Pfandrechts am
Pächterinventar nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt
 I S. 399, 412) für ein Pächterkreditinstitut bereits gesichert sind, sind in die
Umschuldung nicht einzubeziehen, es sei denn, daß sie kurzfristig fällig sind.
Rückstände aus Pachtzinsen und andere Verbindlichkeiten der Tächter
gegenüber dem Verpächter dürfen in die Umwandlung nicht einbezogen werden.
Dagegen können Rückstände an solchen Steuern, Abgaben und Lasten, deren
Zahlung an sich dem Verpächter obliegt, von ihm aber dem Pächter durch Vertrag
auferlegt ist, einbezogen werden.
4. Die Darlehen sind zu sichern durch Bestellung
a) hinreichender Sicherheiten (Hinterlegung von Wertpapieren, Bürgschaften.
 von Kreditinstituten, Bürgschaften Dritter usw.);
eines Pfandrechts an dem dem Pächter gehörenden Inventar nach Maßgabe
 des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung
 für landwirtschaftliche Pächter vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt
 I S. 399, 412) — Pächterkapitalkredit.
5. Umschuldungskredit im Sinne dieser Richtlinien ist im Falle der
Ziffer 4a und b ein Kredit, der hinter einem vorhandenen Pächterkapitalkredit
gewährt wird. Der Umschuldungskredit kann grundsätzlich bis zur Höhe von
65 % desjenigen Inventarwertanteils gewährt werden, der im Verhältnis zum
Pächterkreditinstitut den Ansprüchen des Verpächters auf Grund der $$ 581,
585 BGB. nach $ 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1926 oder nach einer darüber hinausyehenden
 Vereinbarung nicht ‚unterliegt.
            
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