10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 115
die Beweislastlehre zurückgeht, zeigt damit, daß er unrichtige Grundsä
er die Aufgabe unserer Zeit verfehlt. Micr Gerndstse vornelat. deß
Es ist daher auch gar nicht mehr zeitgemäß, daß die Redaktion des d
bürgerlichen Gesetzbuchs sich soviel mit der Beweislast beschäftigte und bald er
bald mittelbar (durch Fassung des Gesetzessatzes) die Beweislast zu bezeichnen oder
88 F g I dieser Beziehung uns Planck als Absicht der Ge—
etzesverfasser kundgibt, hat im Gesetz nur zum kleineren Teil seinen Ausd
und bleibt insoweit völlig bedeutungslos. ——
b) Borbringen von AReweisen.
8 56. Da der Richter in vielen Fällen den Beweis braucht und auf das Vor—
bringen der Parteien angewiesen ist, so ist es ihre Sache, in ihrem eigenen Interesse,
den Beweis anzutreten, d. h. Beweismittel in Vorschlag zu bringen. Sie haben dies
zu tun ohne besondere Aufforderung; sie haben es zu tun in gleicher Weise, wie sie die
Tatsachen vorzubringen haben, ohne daß deshalb ein besonderer Abschnitt des Verfahrens
gemacht würde (8 282 f. 8.P. O.). Man spricht hier, nicht etwa sehr zutreffend, von
Beweisverbindung.
Das Beweisvorbringen im einzelnen hängt natürlich von der Art des Beweis—
systems ab, wovon später (S. 120 f) die Rede sein wird.
Eine besondere Art des Beweisvorbringens ist das Glaubhaftmachen (Bescheinigen
welches dahin abzielt, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine
gegeben werden soll. Hier kann der Beweisführer nur solche Beweise vorschlagen, die
sofort erhoben werden können; Eideszuschiebung ist nicht statthaft, wohl aber Erbieten
zur Versicherung an Eidesstatt, welche eine leichtere Form des Eides ist, F 294 8. P. O.
— —
c) Borbringen von Prozeßeinreden.
8 57. Das Prozeßeinredevorbringen ist ein Vorbringen von Prozeßmängeln oder von
Umstän den, weiche die Prozeßfortführung wegen des Einwirkens anderer Umstände als
Anzuläffig erscheinen lassen. Die Prozeßeinreden sind entweder (nach zivilrechtlichem
Sprochgebrauch Einwendungen, d. h, sie beziehen fich auf Umstände, die das Gericht auch
ohnedies berucfichtigen muß;, dann hat ihr Vorbringen nur insofern die Eigenschaft einer
Rechtshandlung, als es Tatsachen und Beweise enthält, mit anderen Worten es fällt unter
das“ Vorbringen zu 5) unde bph. Oder es sind Einreden im eigentlichen Sinne, d. h.
selche Umftande, welche den Prozeß nicht unstatthaft machen, welche nur dem Beklagten
bas Recht geben, den Prozeß abzulehnen; hier hat natürlich das Vorbringen den Charakter
einer besonderen Rechtshandlung: der Beklagte erklärt, den Prozeß ablehnen zu wollen.
Bei gewissen Arten der Prozeßeinreden (im weiteren Sinn) gilt aber noch etwas
Besonderes; es gilt, auch wenn sie Umstände enthalten, die das Gericht von Amts wegen
berücksichtigen darf: der Beklagte hat nämlich das Recht, den Prozeß zu hemmen, nicht
etwa bloß, wenn die Umstände gegeben sind, sondern er hat das Recht, schon durch das
Vorbringen dieser Umstände den Prozeß solange zu hemmen, bis die Einrede urteils—
maßig zuruchgewiesen ist; er hat das Recht, mit dem Vorbringen eine wirksame Hemm⸗
ccucuug zu Perbinden Man spricht hier von prozeßhin dern den Einreden. Es gehören
hierher zwei Fälle der eigentlichen Prozeßeinreden und fünf Fälle der Prozeßeinwendungen;
s sind die Fulle der 3.P. 0. 8274 3. 5 und 6, und die Fälle der 8.P.O. 8 274
3. 14 und7 (ogl. oben S. 103 f.); man pflegt darum solche Einreden und Ein—
wendungen prozeßhindernde Einreden zu nennen, und die Hemmerklärung ist natürlich
stets eine Rechtoͤhaudlung, auch wenn es — bloße Prozeßeinwendungen handelt.
Wird diese Hemmerklärung nicht gegeben, so kann das Gericht zwar auch den
Prozeß —JS es hat die freie Wahl (8 275 8. P.O.). q
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