Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 823 
lungen des Inhabers eines particular estate (s. o. Nr. 5) dient ebenfalls eine an 
Stelle der auen mixed aetion of waste getretene reine Schadensklage (a. on the ease 
fkor damages), und auch zur Sicherung von incorporeal hereditaments dienen — 
abgesehen don der Patronatsklage — bloße Schadensklagen (a. on the case of distur- 
banec auch diese sämtlich jetzt dem ordentlichen Verfahren unterworfen. 
POIIOCNQCGC and Maitland II S. 29 ff. S. 510 ff.; Blackstone III ch. 10ff.; Stephen, 
bp. V ch.“6 und bes. ch. 7; Güuͤterbock, Bracton8 19, 20. Gundermaun, Brunner J. J. 
c. (. Heusler, Gewere S. 410 ff. 
9. An den beweglichen Sachen (movable goods, choses in possession als 
Teil der personal property) besteht seit alters in England volles Privateigentum; der 
germanische Charakter dieses Fahrniseigentums zeigt sich dabei besonders in der Ent⸗ 
wicklung der Fahrnisklage: dem angelsächsischen und anglonormannischen Recht ist 
der Satz „Hand wahre Hand“ bekannt, And der zu Bractons Zeit zur Vindikation 
ausgewaͤchsenen Diebsklage kann der Erwerb auf offenem Markt entgegengehalten werden, 
freilich nur zur Vermeidung der Diebstahlsstrafe, nicht auch der Sachherausgabe; diese 
dingliche Klage wird aber noch im 183. Jahrhundert durch eine bloß persönliche Schadens- 
klage gegen den Dieb selbst (action of trespass de bonis asportatis) abgelöst, während 
anderseits anvertraute Sachen vom Vertrauensmann (bailee) lediglich mit der Vertrags— 
klage (action of detinue) herausgefordert wurden, so daß es gegen Dritte zunächst in 
keinem Falle eine Klage mehr gab; erst allmaͤhlich wurde dies durch Ausdehnung der 
detinue-Klage und (16. Jahrhundert) Gewährung der ebenfalls persönlichen Fundklage 
—DD Daͤher dibt es im englischen Recht noch heute 
keine Realklage zum Schutz des Fahrnisrechts, sondern nur personal actions, die aller— 
dings seit Beseitigung der alten Klagformen und seit Durchdringen des Gedankens der 
specifie performance (s. o. 82, b) bei sehr erleichterter Klagebegründung zum gleichen 
Resultat wie Realklagen führen. 
Für den Erwerb des Fahrniseigentums kommt in Betracht die Okkupation (occu- 
pancy), zu der man außer der oceupatio pelliea und dem Jagderwerb (game s. o. 
Nr. Le) auch die in Anlehnung an das römische Recht geregelten Fälle der accession 
linsbesondere Fruchterwerb und Spezifikation) und der confusion rechnet; der Fund⸗ 
erwerb hat dagegen keine selbständige Bedeutung, weil die von Dieben aufgegebenen 
Sachen (Iaiks), das Strandgut (vrecic), verlaufene Tiere (estrays) ebenso wie der Schatz- 
fund der Krone gebühren Gtephen, b. IV, 1ebh. 7) und im übrigen die Fundklage 
(action of trover) des Verlierers gegen jeden Fundbesitzer gegeben ist. Am wichtigsten ist 
natürlich auch füt Mobilien die freiwillige UÜbertragung; sie erfolgte im alten Recht nur 
durch livery of seisin, also durch körperliche Tradition, neben die dann allmählich die Ver⸗ 
außerung durch gesiegelte Urkunde (deed) und die praktisch wichtigste durch einfachen Kauf⸗ 
vertrag (alo) getreten ist. Die Veraͤußerung durch körperliche Tradition (gift and delivery) 
ist im uübrigen formlos und kann auch durch Anweisung an den Verwahrer, durch warrant 
(vgl. Hecht, Warrants 1884) oder Konnossement vollzogen werden; die Veräußerung 
mittelst deed erfolgt durch die bloße Aushändigung der formgerechten Urkunde. Der bloße 
Kaufvertrag überträgt das Eigentum sofort, wenn er unbedingt und unbefristet ist (sale im 
Gegensatz zu dem bedingten oder befristeten agreement to sell); der Abschluß des Kaufs 
erfolgt ducch Einigung über Wareé und, Preis, wozu — wie schon Glanvilla hervor— 
hebt — entweder Teilleistung oder Teilzahlung oder ein Handgeld (earnest) treten muß; auch 
bdas für diefe Materie sehr wichtige Statute of Frauds von 1677 (29 bCar. Ie. 838. 17) 
fordert für Kaufverträge mit dem Preise von 10 Pfund Sterling einschließlich aufwärts 
diese Abschlußformen oder aber einfache Schriftlichkeit. Diese Bestimmung ist in der die 
ganze Materie kodifizierenden sale ot ; von 1893 (566/87 Viet. c. 711 8. 4 
wiederholt. Der sofortige Eigentumsübergang kann ausdrücklich oder stillschweigend aus— 
geschlossen werden; bei nachträglicher Aussonderung, Herrichtung u. s. w. erfolgt er übrigens 
im Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieser Vorgänge seitens des Käufers. Eigentum kann 
grundsaäͤrlich nur der Eigentümer übertragen, doch ist Erwerb vom Nichteigentümer seit
	        
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