zu beaufsichtigen haben. Darunter befinden sich sowohl Vieh-
meister als Arbeitsaufseher, Packmeister wie Wirtschafts-
vögte, Kuhmeister wie Poliere. Mit den kaufmännischen
Angestellten sind die Verwaltungsbeamten und das
Bureaupersonal zusammengezählt. Allein in diesen Gruppen
handelt es sich um nicht weniger als 1170 Berufe, unter denen
sowohl der Hausvater irgendwelcher Anstalten wie der Ge-
werbeassessor, der Lotteriekollekteur wie der Expedient, der
Thoravorleser wie der Geldwechsler, der Handlungsgehilfe
wie der Schutzmann gezählt werden. Da diese Einteilung für
unsere praktischen Zwecke nicht brauchbar war, haben wir
versucht, die Gruppe der Angestellten (nach Aussonderung
der Beamten) entsprechend der Tarifpraxis folgendermaßen
zu gruppieren:
Technische Angestellte,
Werkmeister,
kaufmännische Angestellte (einschließlich Bankangestellte),
Bureauangestellte,
sonstige Angestellte.
Die Grenzen zwischen den einzelnen Gruppen sind natür-
lich fließend. Die Einteilung wird weder allen Wünschen
gerecht, noch läßt sie sich statistisch vollkommen durchführen.
Zu den technischen Angestellten gehören alle Techniker und
Betriebsbeamte, soweit sie unter $ 133a GO. fallen (mit Aus-
nahme der Werkmeister), sei es, daß sie sich Ingenieure,
Architekten, Chemiker nennen, oder als Konstrukteure,
Zeichner, Betriebsführer in die Haushaltungslisten ein-
gezeichnet haben. Die Grenze zwischen Techniker und Werk-
meister ist sicherlich auch nicht immer leicht zu ziehen, hier
konnten wir uns aber an die amtliche Berufszählung im all-
gemeinen halten, nur die Steiger, die dort dem Werkmeister
zugerechnet waren, sind von uns den technischen An-
gestellten zugezählt worden.
Zu den kaufmännischen Angestellten rechnen
wir entsprechend der Tarifpraxis alle nicht technischen An-
gestellten, die in einem handelsrechtlichen Unternehmen
tätig sind, mithin auch die in den Bureaus der Unternehmen
beschäftigten Stenotypistinnen, Registratoren usw., also alle
Handlungsgehilfen im Sinne des 8 59 HGB. Zu den
Bureauangestellten im engeren Sinne zählen wir nur
die Angestellten, auf die weder die Vorschrift des Handels-
gesetzbuches noch der Gewerbeordnung Anwendung finden,
deren Arbeitsvertrag sich also allein nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Doch erwies es sich als
zweckmäßig, hiervon wieder alle Angestellten in den be-
sonderen Berufen, wie Redakteure, Aerzte usw., auszuscheiden.
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