Full text: Die Angestellten in der Wirtschaft

zu beaufsichtigen haben. Darunter befinden sich sowohl Vieh- 
meister als Arbeitsaufseher, Packmeister wie Wirtschafts- 
vögte, Kuhmeister wie Poliere. Mit den kaufmännischen 
Angestellten sind die Verwaltungsbeamten und das 
Bureaupersonal zusammengezählt. Allein in diesen Gruppen 
handelt es sich um nicht weniger als 1170 Berufe, unter denen 
sowohl der Hausvater irgendwelcher Anstalten wie der Ge- 
werbeassessor, der Lotteriekollekteur wie der Expedient, der 
Thoravorleser wie der Geldwechsler, der Handlungsgehilfe 
wie der Schutzmann gezählt werden. Da diese Einteilung für 
unsere praktischen Zwecke nicht brauchbar war, haben wir 
versucht, die Gruppe der Angestellten (nach Aussonderung 
der Beamten) entsprechend der Tarifpraxis folgendermaßen 
zu gruppieren: 
Technische Angestellte, 
Werkmeister, 
kaufmännische Angestellte (einschließlich Bankangestellte), 
Bureauangestellte, 
sonstige Angestellte. 
Die Grenzen zwischen den einzelnen Gruppen sind natür- 
lich fließend. Die Einteilung wird weder allen Wünschen 
gerecht, noch läßt sie sich statistisch vollkommen durchführen. 
Zu den technischen Angestellten gehören alle Techniker und 
Betriebsbeamte, soweit sie unter $ 133a GO. fallen (mit Aus- 
nahme der Werkmeister), sei es, daß sie sich Ingenieure, 
Architekten, Chemiker nennen, oder als Konstrukteure, 
Zeichner, Betriebsführer in die Haushaltungslisten ein- 
gezeichnet haben. Die Grenze zwischen Techniker und Werk- 
meister ist sicherlich auch nicht immer leicht zu ziehen, hier 
konnten wir uns aber an die amtliche Berufszählung im all- 
gemeinen halten, nur die Steiger, die dort dem Werkmeister 
zugerechnet waren, sind von uns den technischen An- 
gestellten zugezählt worden. 
Zu den kaufmännischen Angestellten rechnen 
wir entsprechend der Tarifpraxis alle nicht technischen An- 
gestellten, die in einem handelsrechtlichen Unternehmen 
tätig sind, mithin auch die in den Bureaus der Unternehmen 
beschäftigten Stenotypistinnen, Registratoren usw., also alle 
Handlungsgehilfen im Sinne des 8 59 HGB. Zu den 
Bureauangestellten im engeren Sinne zählen wir nur 
die Angestellten, auf die weder die Vorschrift des Handels- 
gesetzbuches noch der Gewerbeordnung Anwendung finden, 
deren Arbeitsvertrag sich also allein nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Doch erwies es sich als 
zweckmäßig, hiervon wieder alle Angestellten in den be- 
sonderen Berufen, wie Redakteure, Aerzte usw., auszuscheiden. 
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