fullscreen : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

98

Die  einzelnen  Kampfmittel.

neutraler  Nationalität,  zum  Sinken  bringen  kann;  ja  die  treibende,
wie  die  von  ihrer  Verankerung  loggerissene  Mine  ist  auf  einen  örtlich
umgrenzten  Wirkungskreis  überhaupt  nicht  beschränkt.  Da  die  Mine  im
Seekriege  als  ein  unentbehrliches  Kampfmittel  gilt,  um  die  Blockade  unwirksam ­
  zu  machen,  die  Flucht  der  schwächeren  Flotte  vor  der  stärkeren
zu  schützen,  die  Küsten  vor  einem  überraschenden  oder  übermächtigen
Angriff  zu  schützen,  enge  Meeresteile  durch  maritim  schwächere  Staaten
abzusperren,  hat  man  sich  auf  der  zweiten  Haager  Konferenz  darauf  beschränkt, ­
  die  Wirkung  der  Mine  nach  Ort  und  Zeit  zu  begrenzen.
Vorweg  ist  jedoch  festzustellen,  daß  das  ganze  Minenabkommen  im
Weltkriege  wegen  der  sogenannten  Allbeteiligungsklausel  des
Art.  7  formell  nicht  anwendbar  war.  Seine  Bestimmungen  sollten  nur
zwischen  den  Vertragsmächten  und  nur  dann,  wenn  die  Kriegführenden
sämtlich  Vertragsparteien  sind,  Anwendung  finden.  Rußland  und  Großbritannien ­
  hatten  sich  die  Bestreitung  der  Rechtmäßigkeit  eines  nicht
verbotenen  Handelns  oder  Vorgehens  Vorbehalten.  Serbien  und  Italien
hatten  das  Abkommen  nicht  ratifiziert.  Es  wurde  überdies  nur  für  die
Dauer  von  7  Jahren,  gerechnet  vom  60.  Tage  nach  dem  Tage  der  ersten
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden,  d.  i.  vom  27.  November  1909  an
abgeschlossen,  galt  somit  vorerst  bis  zum  27.  November  1916,  blieb  jedoch
in  Ermanglung  einer  Kündigung  weiter  in  Kraft  (Art.  11).  Die  deutsche
Regierung  hat  in  ihrer  Erwiderung  vom  7.  November  1914  sich  freiwillig
als  gebunden  erklärt  und  die  Ententemächte  haben  sich  nicht  ausdrücklich ­
  losgesagt.
Das  Abkommen  untersagt  zunächst,  unverankerte  selbsttätige
Kontaktminen  zu  legen,  es  sei  denn,  daß  sie  vermöge  ihrer  Einrichtung
nach  einer  Stunde  nach  Verlust  der  Aufsicht  unschädlich  werden  :  es  untersagt, ­
  verankerte  selbsttätige  Kontaktminen  zu  legen,  die  nicht  nach
ihrer  Losreißung  von  der  Verankerung  unschädlich  werden  (Art.  1).  Die
deutsche  Erwiderung  behauptete,  daß  die  Minen  durch  deutsche  Kriegsschiffe ­
  gelegt  und  mit  aller  möglichen  Sorgfalt  verankert  worden  seien.
Da  das  Abkommen  keine  Begrenzung  des  Ortes  der  Minenlegung  enthält,
kann  in  der  Legung  auf  britischen  Zufahrtsstraßen  keine  Rechtswidrigkeit ­
  und  darum  auch  kein  Anlaß  zur  Vergeltung  erblickt  werden.  Die
von  England  behauptete  Legung  auf  neutralen  Zufahrtsstraßen  wurde
von  Deutschland  in  der  mehrfach  erwähnten  Erwiderung  bestritten.
Die  Kriegführenden  wurden  verpflichtet,  nach  Möglichkeit  für  das  Unschädlichwerden ­
  verankerter  Minen  nach  Ablauf  eines  begrenzten  Zeitraumes ­
  zu  sorgen  und  falls  die  Überwachung  aufhört,  die  gefährlichen
Gegenden,  sofern  es  die  militärischen  Rücksichten  gestatten,  den  Schifffahrtskreisen ­
  zu  bezeichnen.  Die  Bflicht  zur  Überwachung  der  Minen
hatte  Deutschland  allerdings  für  defensive  Minen,  nicht  aber  für  offensive ­
  Minen  zugegeben,  weil  die  kriegführende  Partei  der  Wachpflicht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.