nische Angestellte und Fachpersonal“ nachgewiesen hat, aus-
zuscheiden, daraus erklärt sich auch die große Zahl weiblicher
Techniker in der Textilindustrie. Die Stei ger sind von der
Berufszählung in die Gruppe „Werkmeister und Aufsichts-
personal” eingereiht worden, hier wurden sie den technischen
Angestellten zugezählt.
Die Werkmeister nach Wirtschafts zweigen.
Wie sich die 220000 Werkmeister auf die einzelnen
Wirtschaftszweige verteilen, geht aus der nachstehenden
Uebersicht hervor:
Die Werkmeister nach Wirtschaf tszweigen:
Metallindustrie . . .
Davon:
Maschinen-, Apparate und Fahrzeugbau . .
Herstellung von Eisen-, Stahl» und Metallwaren
Eisen» un Metallgewinnung .......
BElektrotechnische und feinmechanische Industrie
Textilindustrie ......
Baugewerbe .... 2
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe
Industrie der Steine ımd Erden .
Holz- und Schnitzstoffgewerbe
Chemische Industrie...
Papierindustrie , . . ..
Bergbau 2.0...
Bekleidungsgewerbe . ..
Sonstige Wirtschaftszweige . . ..
Werkmeister insgesamt |
Zahl » Proz,
90 000 16
36 000
17 000
16 000
12 000
25 000
20 000
20 000
15.000
15.000
10 000 ;
10.000 3°
7000 3.
6.000 3
12 000 5
220000 | 100
Von einer Gliederung nach dem Geschlecht ist abgesehen,
da die Berufszählung im ganzen nur 8000 weibliche Werk.
meister und Aufsichtspersonal erfaßt hat, wobei es sich zum
großen Teil um Aufsichtspersonal handelt. Der Rest ist zu
klein, als daß eine Verteilung auf die einzelnen Wirtschafts
zweige prozentual ins Gewicht fallen würde, Ueber % aller
Werkmeister entfällt auf die Metallindustrie. Im Verkehrs-
gewerbe konnten wie bei den technischen Angestellten nur
wenige tausend Personen als Werkmeister im Angestellten-
verhältnis angesehen werden, die große Mehrzahl gehört zur
Beamtenschaft.
Im Baugewerbe hat die Berufszählung 42000 Werk-
meister festgestellt. Es darf angenommen werden, daß hierin
sämtliche P oliere enthalten sind. Nun ist aber gerade dieser
Beruf ‚ein Musterbeispiel für die Schwierigkeiten der Abgren-
zung zwischen Angestellten und Arbeitern. Nach dem An-
gestelltenversicherungsgesetz sind Poliere angestelltenver-
sicherungspflichtig, sofern sie a) nicht lediglich vorüber-
Ba,