I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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bis auf zehn aneinanderliegende Buden hinaufging, nachweisen. Von ihnen
mieten die Handwerker die Buden, die mit dem alleinigen Recht des
Verkaufs der Waren ausgestattet und in ihrer Zahl begrenzt
waren, wieder ab. Wie wertvoll diese Buden ihren Eigentümern waren,
erhellt am besten der Umstand, daß ihre Eigentümer die höchsten über-
haupt nachweisbaren Renten aus ihnen verkaufen konnten®).
Aus der Verbindung dieser etwa hundert bis hundertfünfundzwanzig Jahre
nach der Neugründung der Stadt festzustellenden Verhältnisse mit den
<laren Nachrichten, die wir für Freiburg i. Br. besitzen, wird es gewiß in
hohem Grade wahrscheinlich, daß die Gründung Lübecks durch eine Gruppe
von Unternehmern im Einvernehmen und Auftrage des Stadtherrn unter-
aommen wurde, denen als Entschädigung ihrer organisatorischen Arbeit
ınter anderem der Markt und die wirtschaftliche Ausnutzung seiner Ein-
richtungen überwiesen wurde. Vermutlich erhielten schon damals einzelne
Unternehmer einzelne Gruppen der Marktbuden zu ihrer eigenen Ausnutzung
— nicht zum eigenen Gebrauch, aber als Objekte bestimmter, durch Ver-
mietung zu erzielender Einkünfte überwiesen. Nichts spricht deutlicher für
die Annahme eines kapitalistischen Unternehmerkonsortiums, das die Neu-
gründung Lübecks ausführte, als gerade dieser spätere massenhafte Besitz
von Marktbuden in den Händen einzelner alter Familien. Und zur Gewißheit
wird diese Annahme durch die Feststellung, daß noch bei den späteren,
durch landesherrliche Einzelunternehmer im ostdeutschen Kolonisations-
gebiet ausgeführten Städtegründungen die Unternehmer (locatores) gerade
durch Überweisung der Markteinrichtungen entschädigt wurden®). Ihrem
Stande nach waren die Lübecker Gründungsunternehmer offenbar, wie die
Freiburger, Kaufleute‘). Aber auch das ergibt sich aus dem Vergleich mit
Freiburg: die bürgerliche Behörde, in deren Hand Herzog Heinrich die
Regelung des Lebensmittelverkehrs legte, kann nur eben dieses Unter-
nehmerkonsortium gewesen sein. Durch Herzog Heinrich wurde also
das Unternehmerkonsortium zugleich zur bürgerlichen Behörde;
dieprivate Vereinigung wurde Träger öffentlicher Rechte®).
Ob es angebracht ist, schon die erste Gründung Lübecks unter dem Grafen
Adolf mit einem Unternehmerkonsortium in Zusammenhang zu bringen,
scheint mir zweifelhaft?®). Wie der heutige Marktplatz Lübecks erst rein
topographisch im Zusammenhang mit der Neugründung Heinrichs des Löwen
entstand”), so spricht doch auch sonst manches dafür, daß der Anfang einer
städtischen Siedelung großen Stils erst bei der Neugründung der Jahre
1157/58 einsetzt’?). Es verdient in diesem Zusammenhang Beachtung, wenn
das große Privileg von 1188 von Heinrich dem Löwen als „primus loci
jundator“ spricht; erst durch ihn wurde Lübeck der Sitz einer „Regalien-
verwaltung“: „statuit illic monetam et teloneum et jura honestissima‘“‘?®);
erst durch ihn wieder ein Markt für den Fernhandel’?).