{I. Die Organisation des deutschen Buchhandels.
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Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeu-
tung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buch-
händlern Rücksicht zu nehmen ist.
Unter Buchhändlern versteht man Personen, die sich für eigene
Rechnung oder als verantwortlicher Leiter von Geschäftsbetrieben
mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Gegenständen des Buch-
handels als Hersteller (Verleger), Verbreiter (Sortimenter, Antiquare)
oder Vermittler (Kommissionäre, Barsortimenter) beschäftigen. Ver-
einigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbs-
mäßige Wiederverkäufer behandelt werden, wenn sie einen gewerbs-
mäßigen, also auf Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Be-
trieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und
nicht mit einem unzulässigen Rabatt liefern, oder den. erzielten Ge-
schäftsgewinn an ihre Mitglieder bezw. Abnehmer in einer Weise
verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt.
Wird in dieser Verkehrsordnung der Ausdruck „Bücher“ oder
„Werke“ gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des
Buchhandels zu verstehen.
$ 2. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buch-
härdler (8 1) verbindlich. Besondere Vereinbarungen von Firma zu
Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestim-
mungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben,
gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt für Platzgebräuche be-
züglich der Firmen ein und desselben Platzes. Ein Lieferungszwang
ler Buchhändler untereinander besteht nicht.
Über die einzelnen Materien, die die Verkehrsordnung behandelt,
gibt im übrigen das nachfolgende Inhaltsverzeichnis Auf-
schluß:
I. Allgemeines, — II Preise und Bezugsbedingungen. — 1. Feste
Bestellungen. — IV. Konditionsgut. — V. Beschaffenheit der Sen-
dungen. — VI. Beförderung über den Kommissionsplatz. — VII. Be-
förderung auf direktem Wege. — VII. Jahresrechnung. — IX. Re-
mittenden und Disponenden.
in den Jahren 1855 und 1870 hatte der Börsenverein für Zu-
3aammenstellungen der gesetzlichen Bestimmungen über den Verlags-
vertrag in den einzelnen deutschen Staaten Sorge getragen; im Jahre
1893 ließ er eine Verlagsordnung erscheinen, die ihrerseits dem
Reichsgesetze über das Verlagsrecht vom Jahre 1901 als nicht un-
wesentliche Grundlage gedient hat.
Die Leitung des Börsenvereins setzt sich aus folgenden
Organen zusammen :
L. der Hauptversammlung, die alle wichtigen Fragen erledigt. Sie
Findet alljährlich während der Ostermesse im Saale des Deutschen
Buckhändlerhauses statt, Sie wählt den Vorstand, zum Teil
auch die Ausschüsse.