Full text: Der deutsche Buchhandel

IV. Der Buchhandel als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung. 55 
etwa als Kulturwissenschaft zu bezeichnen wäre. Wie jedes Studium 
an der Universität bislang eine fachwissenschaftliche Sondervorberei- 
tung darstellte, die für ganz bestimmte Einzelgebiete vor allem im 
Antiquariat unerläßlich werden kann, wie jedes Studium an einer 
Handels-Hochschule in die Fragen des Rechts, der Volkswirtschaft 
und der Betriebslehre vom allgemeinen Standpunkt des Handels und 
der Wirtschaft aus einführt, so findet hier der Buchhändler, 
namentlich der Verleger, die wissenschaftlich vertiefte Vorberei- 
tung auf seinen Beruf, und zwar gerade von der wirtschaftlichen 
Seite her; auf der bisher eine Lücke bestand. 
Das Studium an der Handels-Hochschute schließt ordnungsgemäß 
ab mit Erwerbung des Grades eines „Diplomkaufmanns“. Zur Prü- 
fung hierfür werden zugelassen :!) 
a) Inhaber des Reifezeugnisses einer staatlich anerkannten höheren 
Lehranstalt, die außerdem eine hinreichende Anschauung von 
der kaufmännischen Tätigkeit durch eine in der Regel sechs 
Monate dauernde Beschäftigung in kaufmännischen Betrieben 
erworben haben; 
Lehrer, die die Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schul- 
dienst erlangt haben, ein Jahr kaufmännisch tätig gewesen sind 
und die abgekürzte Reifeprüfung oder die Ersatzreifeprüfung 
bestanden haben, sowie Lehrer, die die erste Lehrerprüfung 
bestanden haben, danach ein Jahr kaufmännisch, ein weiteres 
Jahr kaufmännisch oder pädagogisch tätig gewesen sind und 
die abgekürzte Reifeprüfung oder die KErsatzreifeprüfung?) 
abgelegt haben; 
Inhaberinnen des Reifezeugnisses eines Oberlyzeums preußischer 
Ordnung, die das Lehramtszeugnis erworben haben und ein Jahr 
kaufmännisch tätig gewesen sind, oder, soweit sie das Lehr- 
amtszeugnis nicht erworben haben, ein Jahr kaufmännisch, ein 
weiteres Jahr kaufmännisch oder pädagogisch tätig gewesen sind; 
Personen, die die Reife für Obersekunda einer staatlich aner- 
kannten höheren Lehranstalt besitzen, das Schlußzeugnis einer 
höheren Handelsschule mit zweijährigem Schulbesuch erlangt 
haben, mindestens ein Jahr kaufmännisch tätig gewesen sind 
und vor Beginn des Studiums oder spätestens vier Semester 
vor der Diplomprüfung die Ersatzreileprüfung bestanden haben; 
Personen, die die Reife für Obersekunda einer staatlich aner- 
kannten höheren Lehranstalt besitzen und das Schlußzeugnis 
1} 
1) „Ordnung der Kaufmännischen Diplomprüfung an der Handels-Hoch- 
schule Leipzig vom 24. Januar 1925, neue Fassung vom 14. Juli 1927“ und 
„Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für die Kaufmännische Diplom- 
prüfung vom 14. Juli 1927, Ausgabe B. 
2) Vgl. Ordnung der Ersatzreifeprüfung für die Zulassung zur kauf- 
männischen Diplomprüfung an der Handels-Hochschule Leipzig.
	        
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