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Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
Berufs⸗, Pensions- und sonstigen Bezüge ihrer Be⸗ Hefugt. Mehrere Rechtsmittel gleicher Art sind zu ver—
amten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger vinden. Die Rechtsmittelentscheidungen haben Wirk-
von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen 'amkeit für und gegen alle Mitberechligten.
oder Unterhaltsbeiträgen.
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() Der in dem Feststellungsbescheide festgestellte Betrag
st für die Veranlagung jedes einzelnen der beteiligten
Besellschafter oder Mitberechtigten zur Einkommensteuer
naßgebend, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht umanfechtbar geworden ist. Der Einkommensteuer—
»escheid kann nicht mit der Begründung angefochten
verden, daß der gesamte Gewinn (F 65 Abs. J Nr. J,
2, 3) oder der gefamte Überschuß der Einnahmen über
die Ausgaben (F 65 Abs. 1 Nr. 4) in dem Feststellungs—
escheid unrichtig festgestellt worden sei.
(2) Wird, der Feststellungsbescheid nach Erteilung des
Linkommensteuerbescheids durch Rechtsmittelentscheidung,
Reufeststellung, Berichtigung oder eine andere Ver—
uügung abgeändert und ist die abändernde Entscheidung
unanfechtbar geworden, so ist der Einkommensteuer—
bescheid von Amts wegen entsprechend zu berichtigen,
zuch wem er bereits unanfechtbar geworden war.
Soweit die Veranlagung zur Festsetzung eines
Steuerbetrags führt, erteilte das Finauzamt dem
Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid.
2. Einheitliche Feststellung bei Beteiligung mehrerer
an den Einkünften
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(1) Einheitlich sollen festgestellt werden:
I. bei Land- und Forstwirtschaft (86 Abs. 1 Nr. I)
der gesamte im Betrieb erzielte Gewinn (57
Abs. 2 Nr. 1), sofern der Betrieb von mehreren
auf gemeinsame Rechnung ausgeübt wird;
2. bei Gewerbebetrieb (&F6 Abs. 1Nr. 2) der Geschäfts—
gewinn einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, an der
mehrere Personen als Unternehmer (Mitunternehmer
des Betriebs) beteiligt sind
3. bei sonstiger selbständiger Berufstätigkeit (F 6
Abs. 1 Nr. 3) der Gewinn (67 Abs.2 Nr. 1),
sofern an ihm mehrere mitberechtigt sind;
b. bei Vermietung und Verpachtung von ünbeweg—
lichem Vermögen (5 38 Abs. 1 Nr. 1) der Überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben (87 Abs.2 Nr. 2),
sofern dieser auf Grund Eigentums oder ding—
lichen Nutzungsrechts mehreren zufließt.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nur, wenn
das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 Nr. 1, 4) im In—
and belegen oder in ein inländisches öffentliches
Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Ge—
ellschaft oder die Gemeinschaft (Abs. 1Nr. 2) Sitz oder
Ort der Leitung im Juland hat. Von Anwendung
der Vorschriften kaun in Fällen von geringerer Be—
deutung abgesehen werden.
(3) Hört die Gesellschaft oder Gemeinschaft vor Ab—
schluß des Verfahrens auf zu bestehen, so gilt sie für
die Durchführung des Verfahrens als fortbestehend.
(4) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die
Zuständigkeit, erläßt der Reichsminister der Finanzen.
VII. Entrichtung der Steuer
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Soweit die Steuer nicht nach den 88 69 bis 82
durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder nach 88 83
»is 88 durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben
worden ist, sind nach den g 965 bis 103 Vorauszahlungen
und Abschlußzahlung zu entrichten.
1. Steuerabzug vom Arbeitslohn
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(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ar—
heitslohn) wird die Steuer durch Einbehaltung eines
Lohnteils erhoben (Steuerabzug vom Arbeitslohn),
der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber zu bewirken.
(2) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus
Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der
inter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge ein—
zubehaltenden Steuer nicht aus, so hat der Arbeit—
iehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Steuer
erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch den Bar—⸗
ohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer
zieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeit—
zeber einen dem Betrag im Werte entsprechenden Teil
der Sachbezüge nach seiner Wahl zurückzubehalten und
daraus die Steuer zu decken.
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(1) UÜber die Höhe des festgestellten Gewinns oder
Uberschusses (F 656 Abs. 1) ist ein schriftlicher Bescheid
Feststellungsbescheid) zu erteilen. Der Feststellungs—
bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs—
abgabenordnung.
(2) In den Fällen des 865 Abs. 1 Nr. 2 sind zur
Einlegung von Rechtsmitteln außer dem Vorsteher des
Finanzamts (58 245, 265 der Reichsabgabenordnung)
iur die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter
berechtigt. Andere Personen sind auch nicht befugt,
dem Rechtsmittel beizutreten.
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(1) Vom Arbeitslohn bleiben für den Arbeitnehmer
a) 600 Reichsmark jährlich (60 Reichsmark monatlich,
12 Reichsmark wöchentlich) als steuerfreier Lohn—
betrag,
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich,
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der
Werbungskosten (& 10 Abs. 1 Nr. 1, 816 Abs. L,
Abs. 5 Nr. 4, 5),
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich,
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der
Sonderleistungen (&17)
Steuerabzug frei.
3
—
ieder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln
vom